§ 51 Interessenvertretung
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Berufsbildungseinrichtungen von Religionsgemeinschaften sowie auf andere Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben.
Frühere Fassungen von § 51 BBiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO)V. v. 16.07.2003 BGBl. I S. 1472
Zitat in folgenden NormenArbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 2a ArbGG Zuständigkeit im Beschlußverfahren (vom 31.01.2023) ... die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; 3c. Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes ; 3d. Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes; ...
§ 10 ArbGG Parteifähigkeit (vom 31.01.2023) ... dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über ...
Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO)
V. v. 16.07.2003 BGBl. I S. 1472
§ 1 BAVBVO Anwendungsbereich ... nach dem Berufsbildungsgesetz erworbenen Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 Satz 1 des ...
Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 4 BerBiRefG Änderung sonstiger Gesetze ... wird die Angabe „§ 18a des Berufsbildungsgesetzes" durch die Angabe „§ 51 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt. 2. In § 10 wird die Angabe ... wird die Angabe „§ 18a des Berufsbildungsgesetzes" durch die Angabe „§ 51 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt. 7. § 13 des Postpersonalrechtsgesetzes ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
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