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§ 51 - Berufsbildungsgesetz (BBiG)

neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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§ 51 Interessenvertretung



(1) Auszubildende, deren praktische Berufsbildung in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) mit in der Regel mindestens fünf Auszubildenden stattfindet und die nicht wahlberechtigt zum Betriebsrat nach § 7 des Betriebsverfassungsgesetzes, zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 60 des Betriebsverfassungsgesetzes oder zur Mitwirkungsvertretung nach § 52 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind (außerbetriebliche Auszubildende), wählen eine besondere Interessenvertretung.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Berufsbildungseinrichtungen von Religionsgemeinschaften sowie auf andere Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben.



 
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Frühere Fassungen von § 51 BBiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 19 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 51 BBiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 BBiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO)
V. v. 16.07.2003 BGBl. I S. 1472
 
Zitat in folgenden Normen

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 2a ArbGG Zuständigkeit im Beschlußverfahren (vom 31.01.2023)
...  die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; 3c. Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes ; 3d. Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;  ...
§ 10 ArbGG Parteifähigkeit (vom 31.01.2023)
... dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über ...

Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO)
V. v. 16.07.2003 BGBl. I S. 1472
§ 1 BAVBVO Anwendungsbereich
... nach dem Berufsbildungsgesetz erworbenen Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 Satz 1 des ...
§ 3 BAVBVO Bescheinigung und Dokumentation von Qualifizierungsbausteinen
... von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit durch Qualifizierungsbausteine (§ 51 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes) erfolgt, die als inhaltlich und zeitlich abgegrenzte ...

Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 4 BerBiRefG Änderung sonstiger Gesetze
... wird die Angabe „§ 18a des Berufsbildungsgesetzes" durch die Angabe „§ 51 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt. 2. In § 10 wird die Angabe ... wird die Angabe „§ 18a des Berufsbildungsgesetzes" durch die Angabe „§ 51 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt. 7. § 13 des Postpersonalrechtsgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... ausländischer Berufsqualifikationen Abschnitt 6 Interessenvertretung § 51 Interessenvertretung § 52 Verordnungsermächtigung Kapitel 2 ...