§ 51 Inhalt der Grenzschutzdienstpflicht
Die Grenzschutzdienstpflicht umfaßt neben der Verpflichtung, Grenzschutzdienst zu leisten, die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen zu lassen sowie bei der Entlassung oder später zum Gebrauch im Grenzschutzdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und aufzubewahren.
interne Verweise§ 61 BGSG Ordnungswidrigkeiten ... bestimmte Bekleidungs- oder Ausrüstungsstücke nicht übernimmt (§ 51 ), 2. sich nicht auf die geistige oder körperliche Tauglichkeit ... 2 Satz 2) oder 3. eine Aufforderung zur Vorstellung nicht befolgt (§ 51 ). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. ...
Zitat in folgenden NormenBundesgrenzschutzneuregelungsgesetz (BGSNeuRegG)
G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978
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