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§ 51 - Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 51 Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes
(1) 1Ist das Amt eines Notars erloschen oder ändert sich auf Grund der Verlegung seines Amtssitzes sein Amtsbereich, ist für die Verwahrung seiner Akten und Verzeichnisse sowie der ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände die Notarkammer zuständig, in deren Bezirk sich der Amtssitz des Notars befunden hat. 2Die Landesjustizverwaltung kann die Zuständigkeit für die Verwahrung einer anderen Notarkammer oder einem Notar übertragen. 3§ 35 Absatz 1 und § 45 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. 4Mehrere Notarkammern können sich zur gemeinsamen Aufbewahrung von Akten und Verzeichnissen zusammenschließen; die eigene Verfügungsgewalt der Notarkammer muss gewahrt bleiben. 5Die gemeinsame Aufbewahrung ist der Landesjustizverwaltung mitzuteilen.
(2) Die Siegel und Stempel des Notars hat der Präsident des Landgerichts zu vernichten, in dessen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befunden hat.
(3) 1Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines Amtes oder der Verlegung seines Amtssitzes erneut zum Notar bestellt und ihm als Amtssitz ein Ort innerhalb seines früheren Amtsbereichs zugewiesen, kann die Landesjustizverwaltung ihm die Zuständigkeit für die Verwahrung wieder übertragen. 2Die Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sind dem Notar von der Stelle zu übergeben, in deren Verwahrung sie sich zuletzt befunden haben. 3§ 51a gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(4) 1Wird der Amtssitz eines Notars innerhalb derselben Stadtgemeinde verlegt, bleibt der Notar für die Verwahrung auch dann zuständig, wenn sich dadurch der Amtsbereich ändert. 2Die Siegel und Stempel sind nicht abzuliefern.
(5) 1Die Abgabe von Akten und Verzeichnissen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, an ein öffentliches Archiv regelt die Landesjustizverwaltung. 2Eine Abgabe nach Satz 1 lässt die über die Aufbewahrung hinausgehenden Zuständigkeiten der die Akten und Verzeichnisse verwahrenden Stelle unberührt. 3Die Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse, die nach Satz 1 abgegeben wurden, bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 18a bis 18d dieses Gesetzes sowie nach § 51 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 51 BNotO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1396 |
aktuell vorher | 01.08.2021 | Anlage 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell | vor 01.08.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 51 BNotO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNotO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 51a BNotO Ablieferung verwahrter Gegenstände (vom 01.01.2022)
... In den Fällen des § 51 Absatz 1 ist der Notar verpflichtet, die Akten und Verzeichnisse sowie die ihm amtlich übergebenen ...
§ 64 BNotO Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen (vom 01.01.2022)
... der frühere Notar das Amt wieder oder wird dem neu bestellten Notar gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 die Verwahrung der Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebenen Urkunden und ...
§ 67 BNotO Aufgaben; Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2021)
... eines Amtssitzes eines Notars, 6. Änderungen der Verwahrzuständigkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 ...
§ 70 BNotO Präsident (vom 01.01.2022)
... und Mitglied des Vorstands oder mitarbeitende Person der Notarkammer ist. Im Fall des § 51 Absatz 1 Satz 4 darf zur Vertretung auch bestimmt werden, wer im Sinne des Satzes 3 geeignet und Mitglied des ...
§ 92 BNotO Aufsichtsbehörden (vom 01.03.2023)
... sich auch auf die Zuständigkeiten nach § 13 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 51 Absatz 2 und § 51a Absatz 1 Satz ...
§ 118 BNotO Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse (vom 01.01.2022)
... Amtsgericht bereits vor dem 1. Januar 2022 in Verwahrung genommen hat, sind die §§ 45, 51 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 , § 55 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 in ihrer am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter ...
Zitat in folgenden Normen
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
§ 58 BeurkG Durchführung der Verwahrung (vom 01.08.2021)
... nur der Notar persönlich, die Notarvertretung, der Notariatsverwalter oder der nach § 51 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung mit der Aktenverwahrung betraute Notar verfügen. Die Landesregierungen oder die von ...
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.11.2024)
... Tätigkeit vorgenom- men hat, steht diesem Notar der Aktenverwahrer gemäß § 51 BNotO , der Notariatsverwalter gemäß § 56 BNotO oder ein anderer Notar, mit dem der ...
Notarverzeichnis- und -postfachverordnung (NotVPV)
V. v. 04.03.2019 BGBl. I S. 187; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
§ 3 NotVPV Angaben zu den amtlichen Tätigkeiten (vom 01.08.2022)
... einzutragen. Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv ( § 51 Absatz 5 der Bundesnotarordnung ) lässt die Verwahrzuständigkeit im Sinne des Satzes 1 ...
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
§ 41 NotAktVV Sonderbestimmungen für Verwahrungsgeschäfte
... Führt der Notar aufgrund einer Übertragung der Verwahrzuständigkeit nach § 51 Absatz 1 und 3 der Bundesnotarordnung die Verwahrungsgeschäfte eines anderen Notars fort, so soll der Buchungsnummer ein Zusatz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg
G. v. 23.11.2015 BGBl. I S. 2090; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Artikel 1 StNotBaWüAbwG Änderung der Bundesnotarordnung
... die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, gemäß § 51 Absatz 1 in Verwahrung geben. (4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen ...
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend." 44. § 51 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Abgabe von Akten und Verzeichnissen, deren ... nach dem Wort „Aktenverwahrung" das Komma und die Wörter „die dem Notar nach § 51 Absatz 1 und 3 übertragen sind" durch die Wörter „mit Ausnahme solcher nach § 45 Absatz ...
Artikel 2 NotBRMoG Weitere Änderung der Bundesnotarordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 51a Ablieferung verwahrter ... 3 Satz 2 wird die Angabe „4" durch die Angabe „3" ersetzt. 4. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 und 5 wird jeweils das Wort ... geeignet und Mitglied des Vorstands oder mitarbeitende Person der Notarkammer ist. Im Fall des § 51 Absatz 1 Satz 4 darf zur Vertretung auch bestimmt werden, wer im Sinne des Satzes 3 geeignet und Mitglied des ...
Artikel 10 NotBRMoG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... nur der Notar persönlich, die Notarvertretung, der Notariatsverwalter oder der nach § 51 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung mit der Aktenverwahrung betraute Notar verfügen." 10. § 75 wird ...
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 1 NotUntAufbÄndG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 01.08.2021)
... für seine Tätigkeit selbst zufließen, gelten entsprechend." 5. § 51 wird durch die folgenden §§ 51 und 51a ersetzt: „§ 51 Verwahrung ... zufließen, gelten entsprechend." 5. § 51 wird durch die folgenden §§ 51 und 51a ersetzt: „§ 51 Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder ... 5. § 51 wird durch die folgenden §§ 51 und 51a ersetzt: „ § 51 Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes (1) Ist das Amt ... § 51a Ablieferung verwahrter Gegenstände (1) In den Fällen des § 51 Absatz 1 ist der Notar verpflichtet, die Akten und Verzeichnisse sowie die ihm amtlich übergebenen ... eines Notars, 5. eine anderweitige Zuweisung der Verwahrzuständigkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 ." 11. Dem § 70 Absatz 1 wird folgender Satz ... hat, 3. Zuständigkeiten für die Aktenverwahrung, die dem Notar nach § 51 Absatz 1 und 3 übertragen sind, 4. der Amtssitz, die Anschrift von Geschäftsstellen sowie ... Amtsgericht bereits vor dem 1. Januar 2022 in Verwahrung genommen hat, sind die §§ 45, 51 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 , § 55 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 in ihrer am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter ... Urkunden eines noch in seinem Amt befindlichen Notars oder um Urkunden handelt, die auf Grund des § 51 Absatz 1 Satz 2 einem anderen Notar zur Verwahrung übergeben worden waren. In sonstigen Fällen werden ...
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 21 UmwRLUG Änderung der Bundesnotarordnung
... sich auch auf die Zuständigkeiten nach § 13 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 51 Absatz 2 und § 51a Absatz 1 Satz ...
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