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§ 51 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 51 Pflichten, Steueraufsicht
(1) 1Der Anzeigepflichtige hat ein Belegheft zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) 1Der Anzeigepflichtige hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen unter Angabe der für die Versteuerung maßgeblichen Merkmale ersichtlich sein müssen:
- 1.
- die Art und die Menge der als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegebenen Energieerzeugnisse sowie der Tag der Abgabe; im Fall des § 23 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes muss den Aufzeichnungen bei der Abgabe an ein Steuerlager zusätzlich die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebs zu entnehmen sein,
- 2.
- die Art und die Menge der als Kraft- oder Heizstoff verwendeten Energieerzeugnisse, für die die Steuer nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes entstanden ist, sowie der Tag der Verwendung,
- 3.
- die Art und die Menge der Energieerzeugnisse, für die die Steuer nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 des Gesetzes entstanden ist, sowie der Tag der Abgabe oder der Verwendung,
- 4.
- die Art und die Menge der als Kraft- oder Heizstoff abgegebenen oder verwendeten Energieerzeugnisse, für die die Voraussetzungen eines Verfahrens der Steuerbefreiung vorliegen, sowie im Fall der Abgabe den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie dessen Bezugsberechtigung,
- 5.
- der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer.
(3) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.
(4) Der Anzeigepflichtige hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 50 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.
Text in der Fassung des Artikels 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 5. Oktober 2009 BGBl. I S. 3262 m.W.v. 10. Oktober 2009
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Frühere Fassungen von § 51 EnergieStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.10.2009 | Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 51 EnergieStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 38 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 9, § 38a Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 8, § 42 Absatz 7, § 51 Abs. 4 , § 54 Absatz 8, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 oder § 84 Abs. 2, § 56 ... 27 Absatz 5 Satz 1, § 38 Absatz 7 Satz 1, § 38a Absatz 7 Satz 1, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 , § 64 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 75 Abs. 2 Satz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Hauptzollamt zu erstatten." 38. In § 51 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die ...
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