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§ 51 - Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 51 Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 51 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Bescheinigung darüber aus, dass ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 bis 45 entspricht. 2Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 7 oder nach § 42 Absatz 3 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 7 hat die Filmförderungsanstalt für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf dessen Anforderung eine gutachterliche Stellungnahme zu erstellen. 3In dem Antrag ist nachzuweisen, dass der Film entsprechend § 41 Absatz 1 Nummer 6 in deutscher Sprache im Inland oder als deutscher Beitrag im Hauptwettbewerb oder in einer Nebenreihe auf einem Festival welturaufgeführt worden ist.
(2) Der Antrag ist rechtzeitig, bei internationalen Koproduktionen oder bei internationalen Kofinanzierungen spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.
(3) 1Legt die antragstellende Person Widerspruch gegen den Bescheid ein, so hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor Erlass des Widerspruchbescheids hierzu die Zustimmung des Vorstands einzuholen. 2Wird die Zustimmung verweigert, so ist die abschließende Entscheidung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde einzuholen.
(4) Die Bescheinigung enthält keine Aussage über die Förderfähigkeit des Films.
Zitierungen von § 51 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 164 FFG Auskünfte (vom 01.01.2022)
... bis 45 erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen sowie den Nachweis nach § 51 Absatz 1 Satz 2 vorlegen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, der ...
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