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§ 51 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 51 Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung



(1) 1Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt. 2Die Länder können zur Durchführung der Kenntnisprüfung die Prüfungsausschüsse und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach Teil 2 nutzen. 3Sie haben sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 44 ablegen können.

(2) Die Kenntnisprüfung darf im mündlichen Teil sowie in jeder Betreuungssituation des praktischen Teils, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.

(3) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 37 bis 41 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend.

(4) 1Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die zu prüfende Person beide Prüfungsteile bestanden hat. 2Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.

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Zitierungen von § 51 HebStPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebStPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 9 HebStPrV (zu § 51 Absatz 4) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung zur „Hebamme" *) (vom 16.12.2023)