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§ 51a - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 51a Zahlung an Dritte
(1) Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen.
(2) 1Leistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 können direkt zwischen dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller und Festsetzungsstelle abgerechnet werden, wenn
- 1.
- der Bund eine entsprechende Rahmenvereinbarung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. abgeschlossen hat und
- 2.
- ein Antrag nach Anlage 16 vorliegt.
(3) 1Besteht die Möglichkeit eines elektronischen Datenaustauschs zwischen den Dritten und der Festsetzungsstelle, ist die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person direkt an die Leistungserbringer oder von diesen beauftragten Abrechnungsstellen auszuzahlen, wenn die beihilfeberechtigte und die berücksichtigungsfähige Person ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung erteilt oder ihre Einwilligung in die Entbindung von der Schweigepflicht der Leistungserbringer erteilt hat. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 1. Dezember 2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 51a BBhV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2713 |
aktuell vorher | 31.07.2018 | Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 24.07.2018 BGBl. I S. 1232 |
aktuell | vor 31.07.2018 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 51a BBhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51a BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58 BBhV Übergangsvorschriften (vom 01.04.2024)
... 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. (3) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von ...
Anlage 16 BBhV (zu § 51a Absatz 2) Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung (vom 01.01.2021)
Zitat in folgenden Normen
Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Anhang 5 8. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 59
... 16 (zu § 51a ) Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... d) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 51a Zahlung an Dritte". e) Nach der Angabe zu Anlage 14 wird folgende Angabe ... Nach der Angabe zu Anlage 15 wird folgende Angabe angefügt: „Anlage 16 (zu § 51a ) Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung". 2. § 1 ... 42. § 51 Absatz 8 Satz 2 wird aufgehoben. 43. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: „§ 51a Zahlung an Dritte (1) Die ... 43. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: „ § 51a Zahlung an Dritte (1) Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe auf Antrag der ... g) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... 15 (weggefallen)". l) In der Angabe zu Anlage 16 wird die Angabe „ § 51a " durch die Angabe „§ 51a Absatz 2" ersetzt. 2. In § 2 Absatz ... l) In der Angabe zu Anlage 16 wird die Angabe „§ 51a" durch die Angabe „ § 51a Absatz 2" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort „anderes" ... b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9. 40. Dem § 51a wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Besteht die Möglichkeit eines ... 15 wird aufgehoben. 57. In Anlage 16 wird in der Überschrift die Angabe „ § 51a " durch die Angabe „§ 51a Absatz 2" ... Anlage 16 wird in der Überschrift die Angabe „§ 51a" durch die Angabe „ § 51a Absatz 2" ...
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