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§ 51b - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 51b Anforderungen an die Liquidität für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung



(1) 1Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsfähigkeit (Liquidität) gewährleistet ist. 2Mietzahlungen, die in den nächsten zwölf Monaten fällig werden, werden als Liquiditätszuflüsse berücksichtigt.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die ausreichende Liquidität zu erlassen, insbesondere über die

1.
Methoden zur Beurteilung der ausreichenden Liquidität und die dafür erforderlichen technischen Grundsätze,

2.
als Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigenden Geschäfte einschließlich ihrer Bemessungsgrundlagen und

3.
Pflicht der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung zur Übermittlung der zum Nachweis der ausreichenden Liquidität erforderlichen Angaben an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank, einschließlich Bestimmungen zu Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben, zu der Häufigkeit ihrer Übermittlung und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate.

2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Spitzenverband der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung zu hören.

(3) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung über die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Vorgaben hinausgehende Liquiditätsanforderungen anordnen, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität nicht gesichert ist.





 

Frühere Fassungen von § 51b KWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuell vorher 04.09.2013Artikel 1 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuell vorher 04.07.2013Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
aktuellvor 04.07.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 51b KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51b KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2023)
... § 51a Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1, nach § 51b Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 2 und nach § 51c Absatz ... § 51a Absatz 1, nach § 51b Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 2 und nach § 51c Absatz 1, b) nach den §§ 17, 20, 23, 25 und 27 des ...
§ 45 KWG Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität (vom 01.01.2023)
... oder 6. die Anforderungen des § 51a Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 51b nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht erfüllen wird, kann ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4166
Verordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2336
Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung
V. v. 22.12.2017 BGBl. I S. 4033
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023)
... Institute, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 51a Absatz 1 Satz 2 und 4 sowie des § 51b Absatz 2 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes jeweils im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung des Spitzenverbands ...

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 10 CRDIVUG Inkrafttreten
... Nummer 58 der Buchstabe b, 9. Artikel 1 Nummer 84 § 51a Absatz 1 Satz 2 bis 4 und § 51b Absatz 2 , 10. Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe h § 31 Absatz 6a Satz 6, 11. Artikel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... an die Eigenkapitalausstattung für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung § 51b Anforderungen an die Liquidität für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung  ... § 11" die Wörter „oder des § 51a Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 51b " eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Im ... § 11" die Wörter „oder des § 51a Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 51b " eingefügt. bbb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter ... „nach § 11 Absatz 1" jeweils die Wörter „oder der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 2 Satz 1" eingefügt. cc) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2 ... § 11" die Wörter „oder des § 51a Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 51b " eingefügt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:  ... Absatz 2 oder § 45b Absatz 1 Satz 2 oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 51b " eingefügt. bb) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Erträgen" ... aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt. § 51b Anforderungen an die Liquidität für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung  ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 1 FiMaAnpG Änderung des Kreditwesengesetzes
... § 51a Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1, nach § 51b Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 2 und nach § 51c Absatz ... § 51a Absatz 1, nach § 51b Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 2 und nach § 51c Absatz 1" eingefügt. bb) In Buchstabe b wird nach der ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
Artikel 1 EUFAAnpG Änderung des Kreditwesengesetzes
... die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Absatz 1 Satz 2, 2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 2 FKAGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Abschnitt (weggefallen)". q) Die Angaben zu den §§ 51a bis 51c werden wie folgt gefasst: „§ 51a (weggefallen) § ... bis 51c werden wie folgt gefasst: „§ 51a (weggefallen) § 51b (weggefallen) § 51c (weggefallen)". 2. Die 1. ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... und Abwicklungsgesetzes oder 6. die Anforderungen des § 51a Absatz 1 oder Absa tz 2 oder des § 51b nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht ...

Verordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2336
Artikel 2 FinaVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
... Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 51a Absatz 1 Satz 2 und 4 sowie des § 51b Absatz 2 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes jeweils im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ...