§ 51b Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) 1Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Daten. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach Satz 1 zu erhebenden Daten, die zur Nutzung für die in Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich sind, einschließlich des Verfahrens zu deren Weiterentwicklung festzulegen.
(2) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur die Daten nach Absatz 1 unter Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals, personenbezogene Datensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach
§ 51a.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen und an die Bundesagentur übermittelten Daten dürfen nur - unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten - für folgende Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden:
- 1.
- die zukünftige Gewährung von Leistungen nach diesem und dem Dritten Buch an die von den Erhebungen betroffenen Personen,
- 2.
- Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung,
- 3.
- die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen für die Zwecke nach § 48a Absatz 2 und § 48b Absatz 5 und Controllingberichten durch die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach den §§ 53 bis 55,
- 4.
- die Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52,
- 5.
- die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch.
(4)
1Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den genauen Umfang der nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Informationen, einschließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen für deren Übermittlung.
2Sie regelt ebenso die zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach
§ 51a.
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interne Verweise§ 6a SGB II Zugelassene kommunale Träger (vom 07.10.2014) ... abzuschließen, und 5. sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b ... 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b Absatz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, ...
§ 18c SGB II Bund-Länder-Ausschuss (vom 01.04.2011) ... des Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 sowie Fragen der zu erhebenden Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 und erörtert die Zielvereinbarungen nach § 48b Absatz 1. (2) ... des Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 und Fragen der zu erhebenden Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 ist der Ausschuss besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung, ...
§ 48a SGB II Vergleich der Leistungsfähigkeit (vom 11.08.2010) ... das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage der Kennzahlen nach § 51b Absatz 3 Nummer 3 Kennzahlenvergleiche und veröffentlicht die Ergebnisse ...
§ 48b SGB II Zielvereinbarungen (vom 01.04.2011) ... den Abschluss der Vereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung sind die Daten nach § 51b und die Kennzahlen nach § 48a Absatz 2 maßgeblich. (6) Die Vereinbarungen ...
§ 51a SGB II Kundennummer (vom 01.01.2011) ... zu nutzen und dient ausschließlich diesem Zweck sowie den Zwecken nach § 51b Absatz 3. Soweit vorhanden, ist die schon beim Vorbezug von Leistungen nach dem Dritten ...
§ 53 SGB II Statistik und Übermittlung statistischer Daten (vom 08.11.2006) ... aus den bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende von ihr nach § 51b erhaltenen und den ihr von den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen ... den ihr von den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 51b übermittelten Daten Statistiken. Sie übernimmt die laufende Berichterstattung ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches SozialgesetzbuchV. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1150; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Zitat in folgenden NormenEingliederungsmittel-Verordnung 2025 (EinglMV 2025)
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 420, 2025 I Nr. 6
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1150; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 1 DatErhV Datenerhebung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vom 01.07.2023) ... Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben nach § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zwecke nach § 51b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch laufend die sich ... nach § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zwecke nach § 51b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch laufend die sich bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergebenden ...
§ 2 DatErhV Verfahren zur Weiterentwicklung ... maßgeblicher Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen über die nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erhebenden Daten. Er kann zur Erarbeitung von ...
Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1152; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
§ 3 SGBIIKennzV Umsetzung ... monatlich für alle Jobcenter gebildet. Berechnungsgrundlage sind die Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch . Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sollen geschlechtsspezifisch ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 50, 51a, 51b , 53, 55 und 65d ergebenden Aufgaben." b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt ... in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch" eingefügt. 43. § 51b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Artikel 1 GrSiWEntG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... für Arbeitsuchende - Anwendbarkeit des § 6a Absatz 7, des § 44d und des § 51b ". n) Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe eingefügt: ... abzuschließen, und 5. sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b ... 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b Absatz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, ... geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 44b, 50, 51a, 51b , 53, 55 und 65d" durch die Wörter „§§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 ... 50, 51a, 51b, 53, 55 und 65d" durch die Wörter „§§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b , 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie ... des Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 sowie Fragen der zu erhebenden Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 und erörtert die Zielvereinbarungen nach § 48b Absatz 1. (2) ... des Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 und Fragen der zu erhebenden Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 ist der Ausschuss besetzt mit Vertretern der Bundesregierung, der Länder, der ... das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage der Kennzahlen nach § 51b Absatz 3 Nummer 3 Kennzahlenvergleiche und veröffentlicht die Ergebnisse ... den Abschluss der Vereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung sind die Daten nach § 51b und die Kennzahlen nach § 48a Absatz 2 maßgeblich. (6) Die Vereinbarungen ... Angabe „Abs. 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt. 19. § 51b wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 4 werden durch folgende ... für Arbeitsuchende - Anwendbarkeit des § 6a Absatz 7, des § 44d und des § 51b (1) § 51b Absatz 1 bis 3a in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung ist ... - Anwendbarkeit des § 6a Absatz 7, des § 44d und des § 51b (1) § 51b Absatz 1 bis 3a in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung ist anstelle des § 51b ... 51b Absatz 1 bis 3a in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung ist anstelle des § 51b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 weiterhin anzuwenden, solange das Bundesministerium für Arbeit ... solange das Bundesministerium für Arbeit und Soziales keine Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 erlassen hat. (2) Abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 3 kann der ...
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 120 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen". d) Die Angabe zu § 51b wird wie folgt gefasst: „§ 51b Verarbeitung von Daten durch die ... Stellen". d) Die Angabe zu § 51b wird wie folgt gefasst: „ § 51b Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende". ... Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen." 6. § 51b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 51b Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende". ...
Zitate in aufgehobenen TitelnEingliederungsmittel-Verordnung 2007 (EinglMV 2007)
V. v. 15.12.2006 BGBl. I S. 3190; aufgehoben durch § 3 V. v. 15.12.2006 BGBl. I S. 3190
Eingliederungsmittel-Verordnung 2013 (EinglMV 2013)
V. v. 06.12.2012 BAnz AT 18.12.2012 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2013 BAnz AT 10.07.2013 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2014 (EinglMV 2014)
V. v. 09.12.2013 BAnz AT 16.12.2013 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2015 (EinglMV 2015)
V. v. 05.12.2014 BAnz AT 18.12.2014 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2016 (EinglMV 2016)
V. v. 17.12.2015 BAnz AT 24.12.2015 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2017 (EinglMV 2017)
V. v. 13.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.04.2017 BAnz AT 05.05.2017 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2018 (EinglMV 2018)
V. v. 05.12.2017 BAnz AT 18.12.2017 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2019 (EinglMV 2019)
V. v. 03.12.2018 BAnz AT 10.12.2018 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2020 (EinglMV 2020)
V. v. 09.12.2019 BAnz AT 13.12.2019 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2021 (EinglMV 2021)
V. v. 10.12.2020 BAnz AT 21.12.2020 V2
Eingliederungsmittel-Verordnung 2022 (EinglMV 2022)
V. v. 17.12.2021 BAnz AT 27.12.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2022 BAnz AT 05.07.2022 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2023 (EinglMV 2023)
V. v. 13.12.2022 BAnz AT 21.12.2022 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 228
Eingliederungsmittel-Verordnung 2024 (EinglMV 2024)
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 368
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