§ 51c Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
(2)
§ 25c Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass Geschäftsleiter von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Einzelfall die praktischen Kenntnisse in den entsprechenden Geschäften nach ihrer Bestellung erwerben können, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder vorhanden sind, die die fachliche Eignung nach
§ 25c Absatz 1 besitzen, und gesichert ist, dass diese bei allen Entscheidungen stets die Mehrheit der Stimmen innehaben.
(5)
§ 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass einem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung als Anfangskapital ein Gegenwert von mindestens 5 Millionen Euro zur Verfügung steht.
Frühere Fassungen von § 51c KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise § 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2024) ... 51b Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 2 und nach § 51c Absatz 1 , b) nach den §§ 17, 20, 23, 25 und 27 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes ... Anforderungen an die Liquidität für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung § 51c Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung". q) ... ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität nicht gesichert ist. § 51c Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (1) Das ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 1 FiMaAnpG Änderung des Kreditwesengesetzes ... 51b Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 2 und nach § 51c Absatz 1" eingefügt. bb) In Buchstabe b wird nach der Angabe ... durch das Wort „Wohnungsunternehmen" ersetzt. 34. § 51c wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 2 FKAGEG Änderung des Kreditwesengesetzes ... Abschnitt (weggefallen)". q) Die Angaben zu den §§ 51a bis 51c werden wie folgt gefasst: „§ 51a (weggefallen) § 51b ... „§ 51a (weggefallen) § 51b (weggefallen) § 51c (weggefallen)". 2. Die 1. Zwischenüberschrift des Ersten Abschnitts wird wie ... aa) In Nummer 1 werden die Wörter „für die Zwecke der §§ 51a und 51c gelten Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften als nicht dieser Branche ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
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