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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 52 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)
Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 52 Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten" statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
- 2.
- Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
- 3.
- Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
- 4.
- Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
- 6.
- Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
- 7.
- Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
- 8.
- Messungen durchzuführen,
- 9.
- Bauteile herzustellen sowie
- 10.
- sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
(4) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
- 2.
- persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
- 3.
- das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
- 4.
- Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
- 5.
- Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
- Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben,
- 7.
- normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen,
- 8.
- Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
- 9.
- Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden,
- 10.
- die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben,
- 11.
- Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
- 12.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
- 1.
- Bereich Ausbauarbeiten:
- a)
- Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,
- b)
- Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,
- c)
- Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,
- d)
- Unterscheiden von Putzen,
- e)
- Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,
- f)
- Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder
- g)
- Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau;
- 2.
- Bereich Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:
- a)
- Anfertigen von Skizzen eines Bodenaufbaus,
- b)
- Unterscheiden von Fliesen, Platten und Mosaiken,
- c)
- Unterscheiden von Mörtelgruppen, Dick- und Dünnbettmörteln,
- d)
- Beschreiben des Prüfens und Vorbereitens von Untergründen sowie
- e)
- Beschreiben von Maßnahmen zum Abdichten im Verbund mit Bekleidungen und Belägen.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.
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