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§ 52 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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§ 52 Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
(1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen der betroffenen Person Verkehrsdaten (§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) erheben zu
- 1.
- den entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
- 2.
- der Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird,
- 3.
- der Person, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird,
- 4.
- der Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder
- 5.
- der Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird,
(2) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Bundeskriminalamt von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) verlangen. 2Die Auskunft kann auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden. 3Der Diensteanbieter hat die Daten dem Bundeskriminalamt unverzüglich auf dem vom Bundeskriminalamt bestimmten Weg zu übermitteln.
(3) 1§ 51 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung tritt. 2Abweichend von § 51 Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Frühere Fassungen von § 52 BKAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.05.2024 | Artikel 14 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze vom 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 |
aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 9 Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1982 |
aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 14 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
aktuell | vor 01.12.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 52 BKAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 74 BKAG Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
... Über eine Maßnahme nach den §§ 34, 45 bis 53 und 64 sind zu benachrichtigen im Falle 1. des § 34, bei der Vorgänge ... die Beteiligten der überwachten Telekommunikation, 9. des § 52 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation, 10. des ... (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation, 10. des § 52 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer, 11. des § 53 (IMSI-Catcher) die ...
§ 82 BKAG Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
... Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 34, 45 bis 53 und 64 sind zu protokollieren: 1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel, ... vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen, 9. bei Maßnahmen nach § 52 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation, 10. bei ... die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation, 10. bei Maßnahmen nach § 52 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer, 11. bei Maßnahmen nach § 53 ...
Zitat in folgenden Normen
Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)
neugefasst durch B. v. 11.07.2017 BGBl. I S. 2316; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 2 TKÜV Begriffsbestimmungen (vom 14.05.2024)
... auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes, § 52 des Bundeskriminalamtgesetzes , § 77 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht; 2. ... auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes, § 52 des Bundeskriminalamtgesetzes , § 77 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht auf Grund der jeweiligen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 14 TKMoG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... „§ 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt. 3. In § 52 Absatz 1 werden die Wörter „(§ 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 14 DDGEG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... durch die Wörter „digitalen Dienstes" ersetzt. 4. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ...
Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
Artikel 9 TTDSGEG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt. 4. In § 52 Absatz 2 Satz 1werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes" durch die ...
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