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§ 52 - Bundesmeldegesetz (BMG)

Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 52 Bedingter Sperrvermerk



(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in

1.
Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,

2.
Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder

3.
Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.

(2) 1In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. 2Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. 3Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften.





 

Frühere Fassungen von § 52 BMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.04.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
vom 15.01.2021 BGBl. I S. 530
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 16 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
aktuellvor 01.11.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 52 BMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 BMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BMG Speicherung von Daten (vom 01.11.2024)
... Sterbedatum sowie h) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 , 10. derzeitige Staatsangehörigkeiten, 11. rechtliche ... Sterbedatum sowie i) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 , 16. zu minderjährigen Kindern a) Familienname, b) ... f) Sterbedatum, g) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 , 17. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer ...
§ 11 BMG Auskunftsbeschränkungen (vom 01.05.2022)
... diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist oder 4. wenn das Interesse der betroffenen Person an der ...
§ 23 BMG Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht (vom 01.05.2022)
... Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein. ...
§ 23a BMG Elektronische Anmeldung (vom 27.07.2022)
... Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein. ...
§ 33 BMG Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden (vom 27.06.2024)
... zu löschen. Die Sätze 1 und 2 gelten für bedingte Sperrvermerke nach § 52 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Aufhebung nicht stattfindet. (5) Soweit ...
§ 34 BMG Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen (vom 27.06.2024)
... Sterbedatum sowie h) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 , 12. Familienstand; bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort ... Sterbedatum sowie i) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 , 14. zu minderjährigen Kindern a) Familienname, b) ... Sterbedatum sowie g) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 , 15. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie ... nach § 52, 15. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie 16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. ...
§ 38 BMG Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen (vom 01.11.2022)
... 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sind als Auswahldaten nicht zulässig. Für Familiennamen, frühere Namen ...
§ 41 BMG Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise (vom 26.11.2019)
... übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen der §§ 51 und 52 ist eine Verarbeitung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur ...
§ 42 BMG Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (vom 01.05.2022)
... Sterbedatum sowie h) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 , 8. Geschlecht, 9. derzeitige Staatsangehörigkeiten, 10. ... Kinder, 15. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie 16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. ... Anschrift, 8. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie 9. Sterbedatum. (3) Familienangehörige im Sinne des ...
§ 49a BMG Datenbestätigung (vom 01.05.2022)
... oder ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen, erhält die anfragende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine ...
§ 50 BMG Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen (vom 26.11.2019)
... nach Absatz 3 darf außerdem nicht erteilt werden, wenn ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen ist. --- *) Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Hessen siehe ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV)
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3209; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 5 BMeldDAV Abrufdaten für die Personensuche (vom 27.06.2024)
...  1. zu den jeweils übermittelten Anschriften die im Melderegister nach § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichteten bedingten Sperrvermerke (DSMeld Datenblatt 1801a), 2. die Tatsache, dass ...

Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDigiV)
Artikel 1 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 238
§ 5 BMeldDigiV Abrufdaten für die Meldebescheinigung
... eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht ...
§ 7 BMeldDigiV Abruf einer beschränkten Selbstauskunft aus dem Melderegister (vom 27.06.2024)
... eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht ...
§ 9 BMeldDigiV Elektronische Anmeldung (vom 01.11.2024)
... eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt. (2) Nachdem ...

Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV)
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1945; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 238
§ 4 1. BMeldDÜV Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung (vom 01.11.2024)
... Geschlecht, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 0001, 0902 bis 0907a, 0917 bis 0919, 1200 ... der Meldebehörde, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1501 bis 1508, 1516a bis 1524, 1533, 1534,  ... Anschrift im Inland, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1601 bis 1604a, 1606, 1607, 1200 bis 1212, ...
§ 6 1. BMeldDÜV Rückmeldung (vom 01.11.2024)
... Geschlecht, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 0001, 0902 bis 0907a, 0916 bis 0919, 1200 ... Meldebehörde, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1501 bis 1508, 1516a bis 1524, 1533, 1534,  ... Anschrift im Inland, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1601 bis 1604a, 1606, 1607, 1200 bis 1212, ... wohnung, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1501 bis 1506, 1517 bis 1522, 1200 bis 1213, 1516a, 1516b, 1801a, ... 9. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801 bis 1802, ...

Zensusvorbereitungsgesetz 2022 (ZensVorbG 2022)
G. v. 03.03.2017 BGBl. I S. 388; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
§ 9 ZensVorbG 2022 Übermittlung von Daten der Meldebehörden
... Bundesmeldegesetzes und Einwohnerinnen und Einwohner mit bedingtem Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes die Daten zu folgenden Merkmalen: 1. gegenwärtige Anschrift einschließlich ...

Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 882c ZPO Eintragungsanordnung (vom 01.11.2017)
... § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines ...
§ 882f ZPO Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (vom 26.11.2019)
... § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
Artikel 1 1. BMGuaÄndG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... der Angabe „§ 51" die Wörter „und bedingte Sperrvermerke nach § 52 " eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) ... Angabe „§ 51" die Wörter „oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 " eingefügt. 4. § 18 wird wie folgt geändert: a) In ... „Die Sätze 1 und 2 gelten für bedingte Sperrvermerke nach § 52 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Aufhebung nicht stattfindet." 9. ... der Angabe „§ 51" die Wörter „und bedingte Sperrvermerke nach § 52 " eingefügt. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:  ... 8. Sterbedatum und Sterbeort sowie 9. bedingte Sperrvermerke nach § 52. " b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden ... der Angabe „§ 51" die Wörter „und bedingte Sperrvermerke nach § 52 " eingefügt. b) In Absatz 2 Nummer 6 werden nach der Angabe „§ ... der Angabe „§ 51" die Wörter „und bedingte Sperrvermerke nach § 52 " eingefügt. 12. § 43 wird wie folgt geändert: a) In ... das Wort „unverzüglich" eingefügt. 17. In § 52 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „für" die Wörter ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 EuKoPfVODG Änderung der Zivilprozessordnung
... 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die ... 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen ...

Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 238
Artikel 1 BMeldDÜVuaÄndV Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 werden nach den Wörtern „ § 52 des Bundesmeldegesetzes " die Wörter „sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der ... „2709," eingefügt. b) In Nummer 15 werden nach den Wörtern „ § 52 des Bundesmeldegesetzes " die Wörter „sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der ... 2707," eingefügt. c) In Nummer 16 werden nach den Wörtern „ § 52 des Bundesmeldegesetzes " die Wörter „sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der ... 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 werden nach den Wörtern „ § 52 des Bundesmeldegesetzes " die Wörter „sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der ... „2709," eingefügt. b) In Nummer 15 werden nach den Wörtern „ § 52 des Bundesmeldegesetzes " die Wörter „sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der ... 2707," eingefügt. c) In Nummer 16 werden nach den Wörtern „ § 52 des Bundesmeldegesetzes " die Wörter „sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes
V. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2249
Artikel 1 MeldeRÄndV Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... und die Wörter „Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes" und wird nach dem Komma am Ende die Angabe „1516a, 1516b, ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 16 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundesmeldegesetzes
... diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist oder 4. wenn das Interesse der betroffenen Person an der ... dem Wort „wegen" das Wort „unentgeltlich" eingefügt. 32. In § 52 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „richtet" das Wort ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
Artikel 1 2. BMGÄndG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein. ... 9" durch die Wörter „Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11" ersetzt. 12. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 5 2. BMGÄndG Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes
... Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten ... Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein. ... Sterbedatum sowie h) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 , 12. Familienstand; bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort ... Sterbedatum sowie i) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 , 14. zu minderjährigen Kindern a) Familienname, b) ... Sterbedatum sowie g) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 , 15. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 ... nach § 52, 15. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie 16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den ... 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sind als Auswahldaten nicht zulässig. Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen ... oder ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen, erhält die anfragende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine ...