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§ 52 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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§ 52 Note der Abschlussarbeit
(1) Ist die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden worden, legt das Prüfungsamt die Note der Abschlussarbeit fest.
(2) 1Zur Festlegung der Note der Abschlussarbeit wird eine Rangpunktzahl berechnet. 2In die Rangpunktzahl gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung ein:
- 1.
- die Rangpunkte der Bachelorthesis mit 70 Prozent und
- 2.
- die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 30 Prozent.
(3) Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note als Note der Abschlussarbeit zugeordnet.
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