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§ 52 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 52 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs



(1) 1Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 59 des Hebammengesetzes ist es, festzustellen, dass die teilnehmende Person über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme erforderlich sind. 2Die zuständige Behörde legt die Dauer, die Formen und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.

(2) 1Der Anpassungslehrgang wird in Form von

1.
theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an Hochschulen oder

2.
Praxiseinsätzen mit theoretischer Unterweisung in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen nach § 13 des Hebammengesetzes oder

3.
beidem

durchgeführt. 2An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen nach § 10 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.

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Zitierungen von § 52 HebStPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebStPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 HebStPrV Abschluss des Anpassungslehrgangs
... 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 gemeinsam mit einer praxisanleitenden Person nach § 52 Absatz 2 Satz 2 , die die teilnehmende Person während des Lehrgangs betreut hat, geführt. (3) ...