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§ 52 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 13 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 52 Prüfungsunterlagen



1Die staatlich anerkannten Prüfstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen und Befundprüfungen Unterlagen zu fertigen, die jederzeit für eine Nachprüfung verfügbar sein müssen. 2Die Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.

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