§ 52 Automatisierter Datenabgleich
(1) 1Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin,
- 1.
- ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden,
- 2.
- ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,
- 3.
- ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,
- 4.
- ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient,
- 5.
- ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur als Träger der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch bezogen werden oder wurden,
- 6.
- ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen anderer Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden oder wurden.
2Satz 1 gilt entsprechend für nicht leistungsberechtigte Personen, die mit Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
3Abweichend von Satz 1 können die dort genannten Träger die Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2 zum ersten jedes Kalendermonats durchführen.
(2) Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs dürfen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die folgenden Daten einer Person, die Leistungen nach diesem Buch bezieht, an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln:
- 1.
- Name und Vorname,
- 2.
- Geburtsdatum und -ort,
- 3.
- Anschrift,
- 4.
- Versicherungsnummer.
(2a)
1Die Datenstelle der Rentenversicherung darf als Vermittlungsstelle die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist.
2Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (
§ 150 des Sechsten Buches) und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems (
§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind.
3Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherung gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss des Datenabgleichs zu löschen.
(3) 1Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. 2Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Absatz 1 nutzen. 3Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Übermittlung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 52a SGB II Überprüfung von Daten (vom 01.11.2015) ... und 8 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes) erforderlich ist. Die Übermittlung der in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Daten ist zulässig. Die in Absatz 1 genannten ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung (GrSiDAV)Artikel 1 V. v. 27.07.2005 BGBl. I S. 2273; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3826
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-DatenabgleichsverordnungV. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3826
Erste Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-DatenabgleichsverordnungV. v. 21.02.2012 BGBl. I S. 309
Zweite Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-DatenabgleichsverordnungV. v. 06.10.2016 BGBl. I S. 2240
Zitat in folgenden NormenEingliederungsmittel-Verordnung 2025 (EinglMV 2025)
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 420, 2025 I Nr. 6
Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung (GrSiDAV)
Artikel 1 V. v. 27.07.2005 BGBl. I S. 2273; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3826
§ 1 GrSiDAV Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit (vom 01.01.2017) ... innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres oder in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch innerhalb des dem Abgleich vorangehenden ... mit der Kundennummer, der Bedarfsgemeinschaftsnummer, dem Leistungszeitraum und den in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten. (3) ...
§ 1b GrSiDAV Verfahren bei der Kopfstelle (vom 01.01.2017) ... Anfragedatensätzen die Antwortdatensätze in den Fällen 1. des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ende des zweiten Monats und ... 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ende des zweiten Monats und 2. des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ende des Monats, der auf ...
§ 2 GrSiDAV Verfahren bei den Auskunftsstellen und der Datenstelle der Rentenversicherung (vom 01.01.2017) ... der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle. In den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird ausschließlich der Abgleich nach ... Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Kopfstelle die Antwortdatensätze bis ...
§ 5 GrSiDAV Kosten der Kopfstelle (vom 08.12.2017) ... Arbeit erstattet der Kopfstelle den Aufwand für die Vermittlung des Datenabgleichs nach § 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch . (2) Für das Jahr 2017 wird der Kopfstelle für die Vermittlung des ... erstattet wurde. Für die Kosten der Entwicklung des monatlichen Datenabgleichs nach § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird der Kopfstelle einmalig ein Betrag in Höhe von 5.500 Euro erstattet. (3) ...
Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 33 WoGG Datenabgleich (vom 01.01.2020) ... nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Die Datenstelle darf die nach § 52 Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten ...
Wohngeldverordnung (WoGV)
neugefasst durch B v. 19.10.2001 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314
§ 18 WoGV Einzelheiten des automatisierten Datenabgleichs (vom 01.01.2020) ... 17 Absatz 2 übermittelten Daten ab mit den bei ihr gespeicherten Daten nach 1. § 52 Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung, ob und für welche Zeiträume im Abgleichszeitraum Leistungen nach dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Dritte Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3826
Drittes Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.11.2012 BGBl. I S. 2291
Elfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2654
Erste Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
V. v. 21.02.2012 BGBl. I S. 309
Artikel 1 1. GrSiDAVÄndV ... erstattet der Kopfstelle den Aufwand für die Vermittlung des Datenabgleichs nach § 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Für das Jahr 2012 wird für die ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus". h) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 52a Überprüfung von ... „4. bei der Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52 sowie 5. bei der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch." 44. In ... „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt. 45. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... für Gesundheit und Soziale Sicherung" gestrichen. 46. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: „§ 52a Überprüfung von ... (§ 1 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes) erforderlich ist. Die Übermittlung der in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Daten ist zulässig. Die in Absatz 1 genannten Behörden ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Zweite Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
V. v. 06.10.2016 BGBl. I S. 2240
Artikel 1 2. GrSiDAVÄndV Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung ... innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres oder in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch innerhalb des dem Abgleich vorangehenden ... Anfragedatensätzen die Antwortdatensätze in den Fällen 1. des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ende des zweiten Monats und ... des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ende des zweiten Monats und 2. des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ende des Monats, der auf ... 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „In den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird ausschließlich der Abgleich nach ... Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung stellt in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Kopfstelle die Antwortdatensätze bis ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zitate in aufgehobenen TitelnEingliederungsmittel-Verordnung 2013 (EinglMV 2013)
V. v. 06.12.2012 BAnz AT 18.12.2012 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2013 BAnz AT 10.07.2013 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2014 (EinglMV 2014)
V. v. 09.12.2013 BAnz AT 16.12.2013 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2015 (EinglMV 2015)
V. v. 05.12.2014 BAnz AT 18.12.2014 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2016 (EinglMV 2016)
V. v. 17.12.2015 BAnz AT 24.12.2015 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2017 (EinglMV 2017)
V. v. 13.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.04.2017 BAnz AT 05.05.2017 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2018 (EinglMV 2018)
V. v. 05.12.2017 BAnz AT 18.12.2017 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2019 (EinglMV 2019)
V. v. 03.12.2018 BAnz AT 10.12.2018 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2020 (EinglMV 2020)
V. v. 09.12.2019 BAnz AT 13.12.2019 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2021 (EinglMV 2021)
V. v. 10.12.2020 BAnz AT 21.12.2020 V2
Eingliederungsmittel-Verordnung 2022 (EinglMV 2022)
V. v. 17.12.2021 BAnz AT 27.12.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2022 BAnz AT 05.07.2022 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2023 (EinglMV 2023)
V. v. 13.12.2022 BAnz AT 21.12.2022 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 228
Eingliederungsmittel-Verordnung 2024 (EinglMV 2024)
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 368
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/52_SGB_II.htm