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§ 52 - Straßenverkehrsgesetz (StVG)
neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 52 Übermittlung
(1) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen an die Stellen, die
- 1.
- für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,
- 2.
- für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder
- 3.
- für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit es um Fahrerlaubnisse, Führerscheine oder sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug zu führen, geht,
(2) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen zu den in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2 genannten Zwecken an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen sowie an die für Straßenkontrollen zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat entsprechend § 35 Abs. 6 Satz 1 und 2 Aufzeichnungen über die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 zu führen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 6. November 2008 BGBl. I S. 2162, 2983 m.W.v. 1. Januar 2009
Frühere Fassungen von § 52 StVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 06.11.2008 BGBl. I S. 2162 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 52 StVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 StVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53 StVG Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren (vom 26.11.2019)
... Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 52 obliegen, dürfen die hierfür jeweils erforderlichen Daten aus dem Zentralen ...
§ 54 StVG Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt (vom 07.12.2016)
... Fahrerlaubnisregister und aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 51, 52 und 55 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer ...
§ 63 StVG Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften (vom 17.07.2024)
... 3. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach den §§ 52 und 55 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen ...
§ 65 StVG Übergangsbestimmungen (vom 28.07.2021)
... und 3. der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten ...
Zitat in folgenden Normen
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
§ 51 FeV Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 02.08.2021)
... Übermittelt werden dürfen 1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur a) ... und Ablaufs der Probezeit, dd) die Fahrerlaubnisnummer, 2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen die nach Nummer 1 zu übermittelnden Daten sowie ... 61 Absatz 1 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes führt, 3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen und für Straßenkontrollen nur die nach Nummer 1 ...
§ 52 FeV Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 09.03.2023)
... dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren 1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur a) ... des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, 2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach Nummer 1 zu übermittelnden Daten sowie ... und Ablaufs der Probezeit, dd) die Fahrerlaubnisnummer, 3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen und für Straßenkontrollen nur die nach Nummer 1 ...
§ 58 FeV Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
... Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Strafen dürfen im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt ... und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen dürfen im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt ... einer Fahrerlaubnis dürfen die Fahrerlaubnisbehörden einander im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermitteln. ... übermitteln. (4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1, 2, 4 bis 10 und 12 gespeicherten Daten übermittelt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.12.2014 BGBl. I S. 2213
Artikel 1 1. FeVÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... „(1) Übermittelt werden dürfen 1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen ... der Probezeit, dd) die Fahrerlaubnisnummer, 2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen die nach ... Absatz 1 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes führt, 3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen und für ... dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren 1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen ... des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, 2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die ... der Probezeit, dd) die Fahrerlaubnisnummer, 3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen und für ...
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1748
Artikel 1 StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... Fahrerlaubnisregister und aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 51, 52 und 55 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Absatz ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 7. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren 1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen ... 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten, 2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die ... nur die nach § 49 gespeicherten Daten, 3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2162, 2983
Artikel 3 2. GüKGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
§ 51 FeV Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 16.01.2009)
... Übermittelt werden dürfen 1. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten ... nur die nach § 49 gespeicherten Daten, 2. im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für ...
§ 52 FeV Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 16.01.2009)
... dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren 1. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten ... 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten, 2. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach ... nur die nach § 49 gespeicherten Daten, 3. im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für ...
§ 58 FeV Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern (vom 15.06.2007)
... von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Strafen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 10 und 12 bis 15 ... Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 10 und 12 bis 15 ... Fahrerlaubnis dürfen die Fahrerlaubnisbehörden einander im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 10 und 12 bis 15 ... (4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1, 2, 4 bis 10 und 12 ...
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