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§ 52 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 52 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen



(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht mehr anzuwenden:

1.
§ 39 Absatz 10,

2.
§ 45 Absatz 1g,

3.
§ 46 Absatz 1a,

4.
Anlage 2 Nummer 25 Spalte 3 Nummer 4 sowie Nummer 25.1, 27.1, 63.5 und 64.1,

5.
Anlage 3 Nummer 7 Spalte 3 Nummer 3, Nummer 8 Spalte 3 Nummer 4, Nummer 10 Spalte 3 Nummer 3 und Nummer 11 Spalte 3.

(2) 1Abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 1 darf der Führer eines Kraftfahrzeuges dieses bis zum Ablauf des 30. September 2024 bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte auch fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung

1.
die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und

2.
nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum.

(3) § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 ist erstmals am ersten Tag des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dem Bundesrat einen Bericht über eine Felduntersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen über die Eignung der Anforderung des § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 vorlegt, spätestens jedoch ab dem 1. Juli 2020, anzuwenden.

(4) § 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden.

(5) § 44a sowie die Änderungen des § 45 Absatz 11, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2a durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3047) sind erst ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.

(6) Anordnungen im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a sind befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028, soweit die Sonderfahrstreifen zur Erprobung verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen hinsichtlich unterschiedlicher Mobilitätsformen angeordnet werden.





 

Frühere Fassungen von § 52 StVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.10.2024Artikel 1 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
aktuell vorher 24.12.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
aktuell vorher 19.10.2017Artikel 1 Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 06.10.2017 BGBl. I S. 3549
aktuell vorher 01.06.2017Artikel 1 Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 18.05.2017 BGBl. I S. 1282
aktuell vorher 26.09.2015Artikel 2 Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 15.09.2015 BGBl. I S. 1573
aktuellvor 26.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 52 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.10.2017 BGBl. I S. 3549, 2018 I S. 53
Artikel 1 53. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... 4 Satz 2" durch die Wörter „Nummer 7 Satz 2" ersetzt. 6. Dem § 52 wird folgender Absatz angefügt: „(4) § 23 Absatz 1a ist im Falle der ...

Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 15.09.2015 BGBl. I S. 1573
Artikel 2 50. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... sind zu beachten." 4. Nach § 51 wird folgender § 52 eingefügt: „§ 52 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen  ... 4. Nach § 51 wird folgender § 52 eingefügt: „§ 52 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht ...

Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Artikel 1 57. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... durch die Wörter „oder Absatz 1c, Absatz 1d Satz 1" ersetzt. 7. Dem § 52 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Anordnungen im Sinne des § 45 ...

Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Artikel 1 StVOuaÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... wenn die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beachtet wurden." 6. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Angabe „1. Juli 2020" ...

Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1282
Artikel 1 52. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... befinden wird, wenn Beleuchtung notwendig ist (§ 17 Absatz 1)" gestrichen. 3. § 52 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...