§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/538_BGB.htm Schlagworte: Mietrecht