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§ 53 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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§ 53 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten
§ 53 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundeskriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 durch technische Mittel ermitteln:
- 1.
- die Gerätenummer eines Mobilfunkendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie
- 2.
- den Standort eines Mobilfunkendgeräts.
(2) 1Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. 2Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(3) 1§ 51 Absatz 3 und 5 Satz 1 und 5 gilt entsprechend. 2Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. 3Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
(4) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Bundeskriminalamt die für die Ermittlung des Standortes des Mobilfunkendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennummer unverzüglich mitzuteilen.
Zitierungen von § 53 BKAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 74 BKAG Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
... Über eine Maßnahme nach den §§ 34, 45 bis 53 und 64 sind zu benachrichtigen im Falle 1. des § 34, bei der Vorgänge ... 10. des § 52 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer, 11. des § 53 (IMSI-Catcher) die Zielperson. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr ...
§ 82 BKAG Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
... Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 34, 45 bis 53 und 64 sind zu protokollieren: 1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel, ... 52 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer, 11. bei Maßnahmen nach § 53 (IMSI-Catcher) die Zielperson. (3) Nachforschungen zur Feststellung der ...
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