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§ 53 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 53 Verstoß gegen Mitteilungspflichten
§ 53 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung der Umlagen erhöht sich auf 100 Prozent, soweit die folgenden Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt worden sind:
- 1.
- die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 1 Nummer 2 und 3,
- 2.
- die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 4, soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezieht, und
- 3.
- die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 2 und 3.
(2) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung der Umlagen erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, soweit die folgenden Mitteilungspflichten nicht spätestens bis zum 28. Februar des Jahres erfüllt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht unverzüglich zu erfüllen gewesen wäre:
- 1.
- die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und
- 2.
- die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 4, soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 bezieht.
Zitierungen von § 53 EnFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 EnFG Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie
... als Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird. (7) § 53 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 bis zum ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Artikel 11 EEGuEnWRÄndG Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
... wurde, und". 9. In § 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „ § 53 Absatz 2" durch die Angabe „§ 53 Absatz 4" ersetzt. 10. Dem § ... 1 Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „§ 53 Absatz 2" durch die Angabe „ § 53 Absatz 4" ersetzt. 10. Dem § 66 wird folgender Absatz 6 angefügt: ... 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt. bb) In Nummer 9.3 Satz 1 wird die Angabe „ § 53 Absatz 2" durch die Angabe „§ 53 Absatz 4" ... In Nummer 9.3 Satz 1 wird die Angabe „§ 53 Absatz 2" durch die Angabe „ § 53 Absatz 4" ...
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