(1) 1Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt bestimmt. 2Eine Lehrkraft der Hochschule schlägt dem Prüfungsamt ein Thema vor. 3Die Studierenden können der oder dem Vorschlagsberechtigten eigene Themenvorschläge unterbreiten.
(2) 1Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate. 2Sie beginnt mit Ausgabe des Themas.
(3) Nach der Ausgabe kann das Thema nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden.
(4) Das Thema und der Tag der Ausgabe des Themas sind aktenkundig zu machen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865