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§ 53 - Gerichtskostengesetz (GKG)

neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes



(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,

2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,

3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),

4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100.000 Euro, und

5.
nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500.000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Abs. 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,

2.
nach § 47 Abs. 6, § 80 Abs. 5 bis 8, § 80a Abs. 3 oder § 80b Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,

3.
nach § 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,

4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und

5.
nach § 50 Abs. 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 53 GKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.02.2017Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
vom 27.01.2017 BGBl. I S. 130
aktuell vorher 18.01.2017Artikel 9 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
vom 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
aktuell vorher 09.10.2013Artikel 9 Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
vom 01.10.2013 BGBl. I S. 3714
aktuell vorher 02.09.2009Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 47 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53 GKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
... 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 3d, 4 und 6 der Zivilprozessordnung" ersetzt. 3. In § 53 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 641d oder § 644" durch die Angabe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009)
... bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 10. § 49 wird aufgehoben. 11. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der ...

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3714
Artikel 9 UWGuaÄndG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... § 54 des Geschmacksmustergesetzes) sind anzuwenden." 3. In § 53 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Verfügung" ein Komma und die Wörter ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 9 EuKoPfVODG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist." 2. § 53 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. über die Anordnung eines ...

Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 12 ARUG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst: „§ 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst: „§ 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes". ... und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes". 2. § 53 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes". ...

Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 9 RStruktG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz". b) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 53a Sanierungs- und ... und Reorganisationsverfahrens schuldet nur das Kreditinstitut." 4. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt: „§ 53a Sanierungs- und ...