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§ 53 - Postgesetz (PostG)

§ 53 Entgeltgenehmigung im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz



§ 19 Satz 2 gilt für die Zeit der gesetzlichen Exklusivlizenz nicht für die Beförderung von Briefsendungen im Rahmen der Exklusivlizenz nach § 51.

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