Tools:
Update via:
§ 53 - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
| |
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
| |
§ 53 Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
(1) Für den Anspruch des dem Privatkläger, dem Nebenkläger, dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder des sonst in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, beigeordneten Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber gilt § 52 entsprechend.
(2) 1Der dem Nebenkläger, dem nebenklageberechtigten Verletzten oder dem Zeugen als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann die Gebühren eines gewählten Beistands aufgrund seiner Bestellung nur von dem Verurteilten verlangen. 2Der Anspruch entfällt insoweit, als die Staatskasse die Gebühren bezahlt hat.
(3) 1Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Rechtsanwalt kann einen Anspruch aus einer Vergütungsvereinbarung nur geltend machen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf seinen Antrag feststellt, dass der Nebenkläger, der nebenklageberechtigte Verletzte oder der Zeuge zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung allein auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht erfüllt hätte. 2Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, entscheidet das Gericht, das den Rechtsanwalt als Beistand bestellt hat. 3§ 52 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1332, 1933 m.W.v. 25. Juli 2015
Frühere Fassungen von § 53 RVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 25.07.2015 | Artikel 5 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 5 2. Opferrechtsreformgesetz vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2280 |
aktuell | vor 01.10.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53 RVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 RVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 RVG Feststellung einer Pauschgebühr (vom 01.05.2024)
... Antrag nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 , stellen. Der Auftraggeber, in den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 der ...
Zitat in folgenden Normen
Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 22 RPflG Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldverfahren (vom 01.07.2017)
... dem Rechtspfleger die Entscheidung über Feststellungsanträge nach § 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Artikel 3 2. ORRG Änderung des Rechtspflegergesetzes
... die Entscheidung über Feststellungsanträge nach § 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 3 des ...
Artikel 5 2. ORRG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... 53 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch ...
Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
Artikel 8 StraVMoG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 53 folgende Angabe eingefügt: „§ 53a Vergütungsanspruch bei ... 53a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung". 2. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt: „§ 53a Vergütungsanspruch ...
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... dem Rechtspfleger die Entscheidung über Feststellungsanträge nach § 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes übertragen." 2. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Artikel 5 StPOuIRGÄndG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 53 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „eines gewählten Beistands" die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/53_RVG.htm