§ 53 Statistik und Übermittlung statistischer Daten
(1)
1Die Bundesagentur erstellt aus den bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende von ihr nach §
51b erhaltenen und den ihr von den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern nach §
51b übermittelten Daten Statistiken.
2Sie übernimmt die laufende Berichterstattung und bezieht die Leistungen nach diesem Buch in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ein.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Berichterstattung näher bestimmen.
(3) 1Die Bundesagentur legt die Statistiken nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form. 2Sie gewährleistet, dass auch kurzfristigem Informationsbedarf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsprochen werden kann.
(4) Die Bundesagentur stellt den statistischen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte die für Zwecke der Planungsunterstützung und für die Sozialberichterstattung erforderlichen Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik zur Verfügung.
(5) 1Die Bundesagentur kann dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder für Zwecke der Planungsunterstützung und für die Sozialberichterstattung für ihren Zuständigkeitsbereich Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik zur Verfügung stellen. 2Sie ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder für ergänzende Auswertungen anonymisierte und pseudonymisierte Einzeldaten zu übermitteln. 3Bei der Übermittlung von pseudonymisierten Einzeldaten sind die Namen durch jeweils neu zu generierende Pseudonyme zu ersetzen. 4Nicht pseudonymisierte Anschriften dürfen nur zum Zwecke der Zuordnung zu statistischen Blöcken übermittelt werden.
(6)
1Die Bundesagentur ist berechtigt, für ausschließlich statistische Zwecke den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik sowie anonymisierte und pseudonymisierte Einzeldaten zu übermitteln, soweit die Voraussetzungen nach §
16 Abs. 5 Satz 2 des
Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
2Bei der Übermittlung von pseudonymisierten Einzeldaten sind die Namen durch jeweils neu zu generierende Pseudonyme zu ersetzen.
3Dabei dürfen nur Angaben zu kleinräumigen Gebietseinheiten, nicht aber die genauen Anschriften übermittelt werden.
(7)
1Die §§
280 und
281 des
Dritten Buches gelten entsprechend.
2§
282a des
Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik auch den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte sowie der Gemeinden und Gemeindeverbänden übermittelt werden dürfen, soweit die Voraussetzungen nach §
16 Abs. 5 Satz 2 des
Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
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interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung (MighEV)V. v. 29.09.2010 BGBl. I S. 1372
Zitat in folgenden NormenEingliederungsmittel-Verordnung 2025 (EinglMV 2025)
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 420, 2025 I Nr. 6
Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung (MighEV)
V. v. 29.09.2010 BGBl. I S. 1372
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3376
Artikel 1 SGB2uFinAusglGÄndG ... Die jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften wird auf Grundlage der nach § 53 erstellten Statistik ermittelt. (8) Die sich jeweils nach Absatz 7 ergebende Höhe ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... „§ 52a Überprüfung von Daten". i) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Statistik und Übermittlung ... i) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Statistik und Übermittlung statistischer Daten". j) Die Angaben zu den ... nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 50, 51a, 51b, 53 , 55 und 65d ergebenden Aufgaben." b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach § 6c und den §§ 53 bis 55,". ee) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt: ... Abschluss der Überprüfung unverzüglich zu löschen." 47. § 53 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter "und ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Artikel 1 GrSiWEntG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 44b, 50, 51a, 51b, 53 , 55 und 65d" durch die Wörter „§§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 ... 51a, 51b, 53, 55 und 65d" durch die Wörter „§§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53 , 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt ... die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach den §§ 53 bis 55, 4. die Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Zitate in aufgehobenen TitelnEingliederungsmittel-Verordnung 2007 (EinglMV 2007)
V. v. 15.12.2006 BGBl. I S. 3190; aufgehoben durch § 3 V. v. 15.12.2006 BGBl. I S. 3190
Eingliederungsmittel-Verordnung 2013 (EinglMV 2013)
V. v. 06.12.2012 BAnz AT 18.12.2012 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2013 BAnz AT 10.07.2013 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2014 (EinglMV 2014)
V. v. 09.12.2013 BAnz AT 16.12.2013 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2015 (EinglMV 2015)
V. v. 05.12.2014 BAnz AT 18.12.2014 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2016 (EinglMV 2016)
V. v. 17.12.2015 BAnz AT 24.12.2015 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2017 (EinglMV 2017)
V. v. 13.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.04.2017 BAnz AT 05.05.2017 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2018 (EinglMV 2018)
V. v. 05.12.2017 BAnz AT 18.12.2017 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2019 (EinglMV 2019)
V. v. 03.12.2018 BAnz AT 10.12.2018 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2020 (EinglMV 2020)
V. v. 09.12.2019 BAnz AT 13.12.2019 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2021 (EinglMV 2021)
V. v. 10.12.2020 BAnz AT 21.12.2020 V2
Eingliederungsmittel-Verordnung 2022 (EinglMV 2022)
V. v. 17.12.2021 BAnz AT 27.12.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2022 BAnz AT 05.07.2022 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2023 (EinglMV 2023)
V. v. 13.12.2022 BAnz AT 21.12.2022 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 228
Eingliederungsmittel-Verordnung 2024 (EinglMV 2024)
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 368
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