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§ 53 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
§ 53 Übergangsregelung für die Anwendung der Pflichtenfreistellung nach § 26
§ 53 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Betreiber einer Anlage, die
- 1.
- nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in seiner bis zum 5. März 2025 geltenden Fassung nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst war und
- 2.
- die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 2 nicht erfüllt,
Zitierungen von § 53 TEHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TEHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 TEHG Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen
... für Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz nach § 26 Absatz 3 und § 53 . (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der ...
§ 50 TEHG Allgemeine Übergangsregelung für Anlagenbetreiber
... März 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden. § 53 bleibt unberührt. (4) Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer ...
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