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§ 53 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung



(1) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.

(2) 1Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlich durch ihn geführt wird (Ausschließlichkeitserklärung). 2Mit Eingang der Ausschließlichkeitserklärung steht der Betreute für den weiteren Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich. 3Der Betreuer kann die Ausschließlichkeitserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen.





 

Frühere Fassungen von § 53 ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 7 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 79 AO Handlungsfähigkeit (vom 01.01.2024)
... des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. (3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten ...

Finanzgerichtsordnung (FGO)
neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 58 FGO (vom 01.01.2023)
... Steuerpflichtigen handeln die nach dem bürgerlichen Recht dazu befugten Personen. §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. (3) Betrifft ein ...

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 9 FamFG Verfahrensfähigkeit (vom 05.08.2009)
... Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich. (5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten ...

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 71 SGG (vom 01.01.2024)
... nach Maßgabe des Landesrechts diese Aufgaben übertragen worden sind. (6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten ...

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 62 VwGO (vom 01.01.2023)
... für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände. (4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten ...

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
neugefasst durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 12 VwVfG Handlungsfähigkeit (vom 01.01.2023)
... des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. (3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten ...

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 8d G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 11 SGB X Vornahme von Verfahrenshandlungen (vom 01.01.2023)
... des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. (3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten ...

Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV)
Artikel 1 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2368; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 203
Anlage 1 ZVFV (zu § 1 Absatz 1) Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher (vom 01.09.2024)
... (wenn nicht Deutschland) den gerichtlich bestellten Betreuer, erklärung abgegeben hat ( § 53 Absatz 2 ZPO ) Firma/Name ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht ... (wenn nicht Deutschland) den gerichtlich bestellten Betreuer, erklärung abgegeben hat ( § 53 Absatz 2 ZPO ) Firma/Name ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht ...
Anlage 3 ZVFV (zu § 1 Absatz 2) Entwurf einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen (vom 01.09.2024)
...  ggf. Vorname(n) Herrn Frau der eine Ausschließlichkeitserklärung abgegeben hat ( § 53 Absatz 2 ZPO ) Herrn Frau Name Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht ... ggf. Vorname(n) Herrn Frau der eine Ausschließlichkeitserklärung abgegeben hat ( § 53 Absatz 2 ZPO ) Herrn Frau Name Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht ...
Anlage 5 ZVFV (zu § 1 Absatz 3) Entwurf eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (vom 01.09.2024)
...  ggf. Vorname(n) Herrn Frau der eine Ausschließlichkeitserklärung abgegeben hat ( § 53 Absatz 2 ZPO ) Herrn Frau Name Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht ... ggf. Vorname(n) Herrn Frau der eine Ausschließlichkeitserklärung abgegeben hat ( § 53 Absatz 2 ZPO ) Herrn Frau Name Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 203
Anhang 2. ZVFVÄndV zu Artikel 1 Nummer 2
... (wenn nicht Deutschland) den gerichtlich bestellten Betreuer, erklärung abgegeben hat ( § 53 Absatz 2 ZPO ) Firma/Name ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht ... (wenn nicht Deutschland) den gerichtlich bestellten Betreuer, erklärung abgegeben hat ( § 53 Absatz 2 ZPO ) Firma/Name ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht ... ggf. Vorname(n) Herrn Frau der eine Ausschließlichkeitserklärung abgegeben hat ( § 53 Absatz 2 ZPO ) Herrn Frau Name Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht ... ggf. Vorname(n) Herrn Frau der eine Ausschließlichkeitserklärung abgegeben hat ( § 53 Absatz 2 ZPO ) Herrn Frau Name Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht ... ggf. Vorname(n) Herrn Frau der eine Ausschließlichkeitserklärung abgegeben hat ( § 53 Absatz 2 ZPO ) Herrn Frau Name Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht ... ggf. Vorname(n) Herrn Frau der eine Ausschließlichkeitserklärung abgegeben hat ( § 53 Absatz 2 ZPO ) Herrn Frau Name Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 7 VBRRefG Änderung der Zivilprozessordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher ... geändert: a) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: „ § 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung". b) Nach der Angabe zu § ... 3. In § 52 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen. 4. § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher ... „(1)" gestrichen. 4. § 53 wird wie folgt gefasst: „ § 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung (1) Bei Personen, für die ein ...