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Artikel 7 - Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (VBRRefG k.a.Abk.)

G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 7 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 ZPO § 51, § 52, § 53, § 170a (neu)

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

§ 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung".

b)
Nach der Angabe zu § 170 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 170a Zustellung bei rechtlicher Betreuung".

2.
In § 51 Absatz 3 wird die Angabe „§ 1896 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

3.
In § 52 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

4.
§ 53 wird wie folgt gefasst:

§ 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung

(1) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.

(2) Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlich durch ihn geführt wird (Ausschließlichkeitserklärung). Mit Eingang der Ausschließlichkeitserklärung steht der Betreute für den weiteren Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich. Der Betreuer kann die Ausschließlichkeitserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen."

5.
Nach § 170 wird folgender § 170a eingefügt:

§ 170a Zustellung bei rechtlicher Betreuung

(1) Wird an eine Person zugestellt, für die ein Betreuer bestellt ist, ist diesem eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen, soweit er bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer zugestellt, ist dem Betreuten eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen."



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 VBRRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VBRRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 8 StPOuaFG Änderung der Zivilprozessordnung
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Abruf" die Wörter „oder ...