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Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Personenstandsgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2022 PStG § 7, § 10, § 15, § 16, § 18, § 19, § 21, § 27, § 28, § 29, § 31, § 39, § 47, § 56, § 57, § 58, § 59, § 60, § 65, § 67, § 68, § 73, § 75, § 76, mWv. 1. November 2024 § 2, § 54, § 55, § 56, § 68, § 73

Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

§ 67 Zentrale Register".

b)
Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

§ 68 Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten".

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

2.
In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Personenstandsurkunden" ein Komma und die Wörter „elektronischen Personenstandsbescheinigungen" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zum Schutz vor physischer Vernichtung beider Register durch Naturkatastrophen und Großschadenslagen soll die räumliche Trennung zwischen elektronischem Register und Sicherungsregister mindestens 20 Kilometer betragen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die entsprechenden Teile der Personenstandsregister, Sicherungsregister und Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. Die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten sind nach der Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; dies gilt nicht bei Ablehnung der Übernahme von Personenstandsregistern. Soweit es sich um elektronische Daten handelt, sind die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten nach Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; Papiereinträge sind zu vernichten."

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Das Standesamt soll auf die Vorlage von Nachweisen verzichten, soweit diese aus Personenstandsregistern oder aus Registern anderer Behörden elektronisch abgerufen werden können."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Werden dem Standesamt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehene elektronische Dokumente übermittelt, so ist die Gültigkeit der Signatur oder des Siegels unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik zu prüfen und zu dokumentieren sowie der Beweiswert im Bedarfsfall gemäß § 15 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) sicherzustellen."

5.
In § 15 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „sowie auf Wunsch eines Ehegatten seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist" gestrichen.

6.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 7 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 8 wird Nummer 7.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Änderung der Vornamen oder des Geschlechts ist nicht einzutragen, wenn die Änderung auf Grund des Transsexuellengesetzes, durch Erklärung nach § 45b oder in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist."

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 8" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 7" ersetzt.

7.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar

1.
von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder

2.
von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.

Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen."

7a.
In § 19 Satz 2 werden nach dem Wort „gehindert" die Wörter „oder unbekannten Aufenthalts" eingefügt.

8.
In § 21 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist" gestrichen.

9.
§ 27 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird aufgehoben.

b)
Nummer 6 wird Nummer 5.

10.
In § 28 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1" gestrichen und werden nach dem Wort „oder" die Wörter „schriftlich, oder" eingefügt.

11.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

12.
In § 31 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist" gestrichen.

13.
Dem § 39 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Antrag auf Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses kann mündlich oder schriftlich gestellt werden."

13a.
In § 47 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

14.
In § 54 Absatz 2 wird die Angabe „(§ 55 Abs. 1)" durch die Wörter „(§ 55 Absatz 1 Satz 1) und die elektronischen Personenstandsbescheinigungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2)" ersetzt.

15.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:

1.
aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden,

2.
aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),

3.
aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),

4.
aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),

5.
aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,

6.
aus der Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Ausdrucke der elektronisch gespeicherten gerichtlichen Entscheidungen.

Darüber hinaus stellt das Standesamt aus allen elektronisch geführten Personenstandsregistern Personenstandsbescheinigungen als elektronische Dokumente mit den Daten einer entsprechenden Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterbeurkunde nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 aus. Die Vorschriften über Beweiskraft von Personenstandsurkunden sind für elektronische Personenstandsbescheinigungen entsprechend anzuwenden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Personenstandsurkunde" die Wörter „und elektronischen Personenstandsbescheinigung" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


16.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde aus der Niederschrift über die Begründung der Lebenspartnerschaft" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

 
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Personenstandsurkunden" die Wörter „und elektronischen Personenstandsbescheinigungen" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die elektronische Personenstandsbescheinigung wird vom Standesamt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und den nach § 62 berechtigten Personen sowie den nach § 65 berechtigten Behörden und Gerichten elektronisch übermittelt. Dabei sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


17.
§ 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 4 wird aufgehoben.

18.
§ 58 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 4 wird aufgehoben.

19.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,".

bb)
In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 5 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 und 4" ersetzt.

20.
In § 60 Nummer 1 werden die Wörter „sowie seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus einem Registereintrag ergibt" gestrichen.

21.
§ 65 Absatz 2 wird aufgehoben.

22.
§ 67 wird wie folgt gefasst:

§ 67 Zentrale Register

(1) Die Länder dürfen zentrale Register einrichten zu dem Zweck, die Registereinträge der angeschlossenen Standesämter zu erfassen, ihre Benutzung nach Absatz 3 sowie ihre Fortführung nach Absatz 4 zu ermöglichen.

(2) Die Standesämter dürfen bei ihnen gespeicherte Registereinträge an das zentrale Register übermitteln. Die Länder können zulassen, dass die elektronische Erfassung eines Altregisters nach § 76 Absatz 5 auch durch ein angeschlossenes Standesamt erfolgt, das den Haupteintrag nicht selbst errichtet hat. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten trägt die übermittelnde Stelle. Das zentrale Register darf die Daten speichern zum Zweck der Übermittlung nach Absatz 3.

(3) Die Standesämter dürfen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben bei dem zentralen Register Registereinträge nutzen, wenn die Angaben benötigt werden zur Erteilung von Personenstandsurkunden, elektronischen Personenstandsbescheinigungen und Auskünften sowie zur Gewährung von Einsicht in die Personenstandsregister und Durchsicht dieser Register nach den §§ 55, 61 bis 66; die Benutzung der Personenstandsregister kann allen an das zentrale Register angeschlossenen Standesämtern gewährt werden.

(4) Die Länder können zulassen, dass an das zentrale Register übermittelte Registereinträge abweichend von § 5 Absatz 4 von jedem angeschlossenen Standesamt fortgeführt werden dürfen."

23.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 68 Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten".

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Übermittlung von Daten zwischen Standesämtern durch automatisierte Abrufverfahren ist zulässig, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle erforderlich sind. Bei Datenabrufen in automatisierten Abrufverfahren ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Berechtigung der abrufenden Stelle beim angefragten Standesamt erkannt und protokolliert wird. Ein Datenabruf im automatisierten Abrufverfahren darf nur die Einsicht in das Suchverzeichnis und in den der Abfrage zugehörigen Registereintrag ermöglichen. Bei Verfahren nach § 67 sind ergänzend landesrechtliche Regelungen zu beachten. Eine Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren ist nicht zulässig, wenn

1.
die Benutzung eines Eintrags nach Ablauf der Fortführungsfristen nach § 5 Absatz 5 archivrechtlichen Vorschriften unterliegt,

2.
die Daten im Übermittlungsersuchen nicht mit den gespeicherten Daten korrespondieren,

3.
zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk nach § 64 eingetragen ist oder

4.
ein Registereintrag nach § 47 Absatz 4 Satz 2 stillgelegt worden ist.

Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Standesämtern sind gebührenfrei."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

 
c)
Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

„(3) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen als Standesämter ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung der Datenempfänger, der Art der zu übermittelnden Daten und des Zwecks der Übermittlung bestimmt wird. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Übermittlung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 an öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist zulässig, soweit die abrufende Stelle zum Abruf berechtigt ist und dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. Für die Übermittlung sind die sich aus der Verordnung (EU) 2018/1724 ergebenden technischen Anforderungen einzuhalten.

(5) Die Standesämter können bei öffentlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union personenbezogene Daten abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist."

24.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die technische Ausgestaltung der Ausstellung, Übermittlung und Verifizierung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2),".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 25 bis 27 werden angefügt:

„25.
die technischen Standards, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung bei Datenübermittlungen zwischen Standesämtern und einem Verwaltungsportal nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I. S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist (OZG),

26.
die Festlegung des Vertrauensniveaus im Sinne des Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), das bei einer elektronischen Erbringung von Verwaltungsleistungen nach diesem Gesetz jeweils erforderlich ist,

27.
automatisierte Abrufverfahren und technische Benutzer nach § 68 sowie die im Einzelnen zu übermittelnden Angaben, die Protokollierung der Abrufe und die Verfahren der Übermittlung."

25.
In § 75 wird das Wort „können" durch das Wort „sollen" ersetzt.

26.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Einträge aus Altregistern werden elektronisch erfasst und fortgeführt, wenn

1.
ein Anlass zur Fortführung des Registereintrags im Geburten-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister besteht,

2.
die Ausstellung einer Personenstandsurkunde aus einem der in Nummer 1 genannten Register beantragt wird oder

3.
durch eine automatisierte Datenabfrage Daten aus einem papiergebundenen Altregister nach Nummer 1 abgefragt werden.

Im Übrigen sollen sie elektronisch erfasst werden. Eine Nacherfassung im elektronischen Personenstandsregister nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn bereits die Hälfte der nach § 5 Absatz 5 für den entsprechenden Personenstandseintrag geltenden Fortführungsfrist abgelaufen ist oder die elektronische Nacherfassung aufgrund der in dem papiergebundenen Registereintrag beurkundeten Daten aus anderen Gründen nicht angezeigt ist."


Artikel 2 Änderung der Personenstandsverordnung



Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

§ 46 Familienrechtliche Erklärungen".

b)
Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:

§ 65 (weggefallen)".

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Werden die nach dem Gesetz elektronisch zugelassenen Anzeigen, Anmeldungen und Anträge dem Standesamt über ein von einer Behörde bereitgestelltes Verwaltungsportal übermittelt, so soll für die elektronische Kommunikation zwischen dem Portal und dem Standesamt das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet werden. § 63 Absatz 4 gilt entsprechend."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die nach dem Gesetz gegenüber dem Standesamt zugelassenen elektronischen Anzeige-, Anmelde- und Antragsverfahren müssen dem Vertrauensniveau „hoch" nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) entsprechen."

3.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „erweiterte" gestrichen.

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Stufe T erlaubt, einen automatisierten Datenabruf durch einen technischen Benutzer nach § 68 Absatz 2 des Gesetzes auszulösen."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Berechtigung und die jeweiligen Berechtigungsstufen nach Absatz 1 werden durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten Standesbeamten erteilt."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Das Löschen eines Registereintrags nach § 7 Absatz 3 und 4 des Gesetzes erfolgt durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten Standesbeamten. Durch technische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass nur Registereinträge, einschließlich der zugehörigen elektronischen Sammelakten, gelöscht werden können, deren Fortführungsfrist nach § 5 Absatz 5 des Gesetzes abgelaufen ist."

5.
Dem § 28 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei schriftlicher Anmeldung der Eheschließung reicht es aus, in der Niederschrift auf die elektronisch oder schriftlich übersandten Anmeldedaten zu verweisen."

6.
§ 36 Absatz 3 wird aufgehoben.

7.
§ 46 wird wie folgt gefasst:

§ 46 Familienrechtliche Erklärungen

(1) Einer Person deren Name oder Geschlechtseintrag geändert worden ist, wird auf Wunsch eine Bescheinigung von dem Standesamt erteilt, das

1.
eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegengenommen hat,

2.
eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder Artikel 47, 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entgegengenommen hat,

3.
eine Erklärung nach § 45a oder nach § 45b des Gesetzes entgegengenommen hat oder

4.
ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung oder die Änderung des Geschlechtseintrags nach den Nummern 1 bis 3 ergibt.

(2) Wird eine Erklärung zur Namensführung oder eine andere familienrechtliche Erklärung nach den §§ 41 bis 45b des Gesetzes gegenüber einem Standesamt abgegeben, das für die Entgegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt die Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt werden."

8.
§ 48 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Standesamt hat für die nach § 55 Absatz 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden und elektronischen Personenstandsbescheinigungen die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9E zu verwenden; die Personenstandsurkunden sind im Format DIN A4 auszustellen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5" durch die Wörter „§ 59 Absatz 1 Nummer 2 oder 4" ersetzt.

9.
§ 64 wird wie folgt gefasst:

§ 64 Abrufverfahren

(1) Für Datenübermittlungen und Datenabrufe im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 des Gesetzes gilt § 63. Die eingesetzten technischen Verfahren für den automatisierten Datenabruf müssen sicherstellen, dass nur die zur Aufgabenerfüllung der abrufenden Stelle erforderlichen Daten übermittelt werden können. Wird beim automatisierten Abruf kein zugehöriger Registereintrag im elektronischen Personenstandsregister feststellt, wird die Abfragenachricht dem Standesamt zur manuellen Suche im Altregister weitergeleitet. Bei einem papiergebundenen Eintrag erfolgt die Antwort im teilautomatisierten Verfahren durch das registerführende Standesamt. Sofern zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk nach § 64 des Gesetzes eingetragen ist und eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Stelle eine automatisierte Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder ein Sperrvermerk vorliegt.

(2) Datenabrufe im automatisierten Abrufverfahren sollen für die Suche des Datensatzes im Personenstandsregister als Auswahldaten die Registrierungsdaten des betroffenen Personenstandseintrags nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder mindestens die Namen der beurkundeten Person, das Ereignisdatum und den Ereignisort des personenstandsrechtlichen Ereignisses enthalten. Weitere Auswahldaten sind Daten, die in Anlage 1 zur Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind.

(3) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung werden alle Abrufe durch das registerführende Standesamt protokolliert. Für jeden automatisierten Datenabruf ist Folgendes zu protokollieren:

1.
die Registrierungsdaten des abgerufenen Eintrags nach § 16 Absatz 2 Satz 1,

2.
die abrufende Person und Stelle,

3.
die in der Anfragenachricht angegebenen Auswahldaten,

4.
die abgerufenen Daten, soweit diese nicht über den Zeitpunkt des Abrufs festgestellt werden können,

5.
der Zeitpunkt des Abrufs,

6.
das Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung der abrufenden Behörde,

7.
der Anlass des Abrufs,

8.
bei einem automatisierten Abruf die Bezeichnung des Verfahrens.

Die nach Satz 1 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres vernichtet, in dem der Abruf erfolgt ist.

(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle."

10.
§ 65 wird aufgehoben.

11.
§ 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird das Wort „vergibt." durch die Wörter „vergibt; sofern für ein Standesamt trotz unterschiedlicher Bezeichnungen die gleiche Standesamtsnummer vergeben war, erfolgt die Nacherfassung unter der neuen Bezeichnung des Standesamtes." ersetzt.

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Weicht bei zusammengelegten Standesämtern mit neuer Bezeichnung und unveränderter Standesamtsnummer der Name des neugebildeten Standesamts von dem Namen des erfassten Standesamts ab, so sind die Einträge elektronisch unter der neuen Bezeichnung zu fassen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

11a.
In § 70 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 55 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
§ 71 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

a)
In § 71 Absatz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

b)
Die Wörter „die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden." werden gestrichen.

13.
Die Anlagen 1 bis 11 erhalten die aus dem Anhang ersichtliche neue Fassung.


Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts


Artikel 3 ändert mWv. 1. November 2022 VBRRefG Artikel 3



Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann den Wortlaut des Personenstandsgesetzes und der Personenstandsverordnung in der vom 1. November 2022 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2022 in Kraft.



Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser


Anhang zu Artikel 2 Nummer 13



Anlage 1 (zu § 11) Datenfelder in den Personenstandsregistern

Nr. DatenfelderAnmerkungenVerwendung
   Haupt-
eintrag
Folge-
beurkun-
dung
Hin-
weis
Such-
feld
Be-
schrän-
kung1
 Allgemeine Registerangaben
für alle Register
      
0001Name des Standesamts  X  X 
0010Standesamtsnummerz. B. 06412001 für das Standesamt
Frankfurt am Main, ggf. ergänzt
um ein Suffix für ein verwaltetes
Standesamt
X  X 
0011Art des Registers G = Geburtenregister
E = Eheregister
L = Lebenspartnerschaftsregister
S = Sterberegister
X  X 
0012Eintragsnummerz. B. „334" für die 334. Beurkundung
einer Geburt eines Jahres;
bei Stilllegung des Eintrags
z. B. 334-1 für die erneute Beurkun-
dung zu dieser Eintragsnummer
X  X 
0013Jahr des Eintrags Bei Nacherfassung Jahr der
ursprünglichen Beurkundung
X  X 
0014Nummer der Erst- und Folgebeurkundung Beispiele: „0" bei Erstbeurkundung,
„3" für die 3. Folgebeurkundung
zu einem Haupteintrag
XX   
0015Nummer eines Hinweises Technisches Datum, Nummer   X  
0020Anlass der Beurkundung z. B. Geburt, Namensänderung,
Vaterschaftsanerkennung, Wieder-
annahme des Geburtsnamens,
Berichtigung
XX   
0030Anlass eines Hinweises    X 1)
0040Datum der Wirksamkeit Wirksamkeit einer Folgebeurkundung  X   
0045Datum der Stilllegung Wirksamkeit einer Stilllegung
des Personenstandseintrags
    1)
0048Sperrvermerk     1)
0049Datum Sperrvermerk Datum des Fristablaufs eines
Sperrvermerks
    1)
0050Ort der Beurkundung  XX   
0051Datum der Beurkundung  XX   
0052 Name der Urkundsperson  XX   
0053FunktionsbezeichnungUnterscheidung nach männlichen
oder weiblichen Standesbeamten
XX   
1 Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:
1) = Datenfeld ist nicht Bestandteil des Beurkundungs- und Hinweisteils des Personenstandseintrags und steht nur systemseitig als funktionales
Ordnungsmerkmal zur Verfügung.
2) = Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.
3) = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung.
4) = Datenfeld steht ab 1. November 2018 zur Verfügung.
5) = Datenfeld steht nur noch für Berichtigungen zur Verfügung.


Nr. DatenfelderAnmerkungenVerwendung
   Haupt-
eintrag
Folge-
beurkun-
dung
Hin-
weis
Such-
feld
Be-
schrän-
kung1
 Geburtenregister       
 Angaben zur Geburt       
1040Tag der Geburt  XX X 
1041GeburtszeitStunde und Minute der Geburt XX   
1050Ort der Geburt  XX X 
1051Geburtsort, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe XX   
1052Geburtsort, Straße, Hausnummer  XX    
1055Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
XX  2)
1057 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland XX X 
1090Art der Geburt Nur bei Totgeburt XX   
 Angaben zum Kind       
1101Familienname/GeburtsnameAngabe des aktuellen Geburts-
namens des Kindes
XX X 
1101AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
1102Vornamen XX X 
1102AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX   
1119Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht
des Kindes
  X  
1120Geschlecht XX   
1130Religion/Weltanschauung XX  3)
1180 Deutsche Staatsangehörigkeit Nur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG   X  
1198IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)
1199Familiennamensführung nicht
nachgewiesen
Nur bei nicht nachgewiesener
Identität der Eltern
X    
 Angaben zu den Eltern       
 1.Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Register-
ausdruck und in der Geburtsurkunde
XXX 4)
1200 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen
„Mutter" oder „Vater" angegeben
werden; bei Folgebeurkundungen
sind Personen, die weder dem
männlichen noch dem weiblichen
Geschlecht angehören, als „Elternteil"
anzugeben,
Beispiel: „1. Mutter"
XX  4)
1201Familienname XX X 
1201AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
1202 Geburtsname XX X 
1202AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX   
1203Vornamen XX X 
1203AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX   
1220Geschlecht XX   
1230Religion/Weltanschauung XX  3)
1240 Tag der Geburt    X  
1250Ort der Geburt    X  
1255Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
  X 2)
1257Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland   X  
1270RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
1271BehördennameOrtsbezeichnung  X  
1275RegisternummerBeispiel: G 399/2010   X  
1280Staatsangehörigkeit   X  
1298IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)
1299Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener
Identität
XX   
1299ANamensführung nicht nachgewiesen  XX   
 2.Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Register-
ausdruck und in der Geburtsurkunde
XXX 4)
1300 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen
„Mutter" oder „Vater" angegeben
werden; bei Folgebeurkundungen
sind Personen, die weder dem
männlichen noch dem weiblichen
Geschlecht angehören, als „Elternteil"
anzugeben,
Beispiel: „2. Vater"
XX  4)
1301Familienname XX X 
1301AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
1302Geburtsname XX X 
1302AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX   
1303Vornamen XX X 
1303AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX   
1320Geschlecht XX   
1330 Religion/Weltanschauung XX  3)
1340Tag der Geburt    X  
1350Ort der Geburt    X  
1355Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
  X 2)
1357Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland   X  
1370RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
1371BehördennameOrtsbezeichnung  X  
1375RegisternummerBeispiel: G 1499/2009   X  
1380Staatsangehörigkeit   X  
1398IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)
1399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener
Identität
XX   
1399ANamensführung nicht nachgewiesen  XX   
 Eheschließung der Eltern       
1440Tag der Eheschließung    X  
1450Ort der Eheschließung    X  
1457Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland   X  
1470RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
1471BehördennameOrtsbezeichnung  X  
1475RegisternummerBeispiel: E 67/2009   X  
 Ehe des Kindes       
1540Tag der Eheschließung    X  
1550Ort der Eheschließung    X  
1555Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
  X 2)
1557 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland   X  
1570RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
1571BehördennameOrtsbezeichnung  X  
1575RegisternummerBeispiel: E 288/2030   X  
1590Art der Eheauflösung Beispiel: Scheidung oder Tod   X 3)
1591 Datum der Eheauflösung Wirksamkeitsdatum oder Todestag   X 3)
1592RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X 3)
1593BehördennameOrtsbezeichnung  X 3)
1595Registernummer/Aktenzeichen   X 3)
 Lebenspartnerschaft des Kindes       
1640Tag der Begründung    X  
1650Ort der Begründung    X  
1655Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
  X 2)
1657 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland   X  
1670RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
1671BehördennameOrtsbezeichnung  X  
1675RegisternummerBeispiel: L 12/2009   X  
1690Art der Auflösung der Lebenspartner-
schaft
Beispiel: Aufhebung oder Tod   X 3)
1691 Datum der Auflösung Wirksamkeitsdatum oder Todestag   X 3)
1692RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X 3)
1693BehördennameOrtsbezeichnung  X 3)
1695Registernummer/Aktenzeichen   X 3)
 Kind des Kindes       
1700Anzahl der eingetragenen Kinder    X 1)
1701 FamiliennameAngabe des Geburtsnamens des
Kindes
  X  
1705Vornamen   X  
1740Tag der Geburt    X  
1750Ort der Geburt    X  
1755Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
  X 2)
1757 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland   X  
1770RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
1771BehördennameOrtsbezeichnung  X  
1775RegisternummerBeispiel: G 475/2031   X  
1790Art der Geburt Nur bei Totgeburt   X 2)
 Testamentsverzeichnis      
1890Testamentsverzeichnisnummer   X 3)
 Tod, Todeserklärung, Feststellung
der Todeszeit des Kindes
      
1940TodestagDatum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war
  X  
1942Tag des Beginns eines Sterbezeit-
zeitraums
Datum des Tages, an dem die Person
zuletzt lebend gesehen wurde
  X  
1950 Sterbeort   X  
1955Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
  X 2)
1957Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland   X  
1960Festgestellter Todestag bei Todes-
erklärung
Datum  X 2)
1970Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnung  X  
1971BehördennameOrtsbezeichnung  X  
1975Registernummer/Aktenzeichen   X  


Nr. DatenfelderAnmerkungenVerwendung
   Haupt-
eintrag
Folge-
beurkun-
dung
Hin-
weis
Such-
feld
Be-
schrän-
kung1
 Eheregister      
 Angaben zur Ehe       
2040Tag der Eheschließung Ggf. Tag der Umwandlung einer
Lebenspartnerschaft in eine Ehe
X  X 
2050Ort der Eheschließung Ggf. Ort der Umwandlung einer
Lebenspartnerschaft in eine Ehe
X  X 
2051Ort der Eheschließung, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe XX  2)
2055Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
X   2)
2057Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X  X 
2058NamensbestimmungGemeinsamer Familienname ist Name
des Ehegatten zu 1., zu 2. oder
Doppelname
  X  
 Angaben zur Lebenspartnerschaft
bei Umwandlung in eine Ehe
      
2060Tag der Begründung der Lebenspartner-
schaft
Tag der Begründung einer zu dieser
Ehe umgewandelten Lebenspartner-
schaft
XX X4)
2070RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X 4)
2071BehördennameOrtsbezeichnung  X 4)
2075Registernummer   X 4)
 Angaben zu den Ehegatten       
 1.Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Registeraus-
druck und in der Eheurkunde
XXX 4)
2100Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen
„Ehefrau" oder „Ehemann"
angegeben werden; Personen, die
weder dem männlichen noch dem
weiblichen Geschlecht angehören,
sind als „Ehepartner" anzugeben,
Beispiel: „1. Ehemann"
XX  4)
2101Familienname vor der Ehe  XX X 
2101AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
2102Geburtsname vor der Ehe  XX X 
2102AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX   
2103Vornamen vor der Ehe  XX X 
2103AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX   
2111 Familienname in der Ehe  XX X 
2111AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
2112Geburtsname in der Ehe  XX X 
2112AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX   
2113Vornamen in der Ehe  XX X2)
2113AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX  2)
2114Familienname nach Eheauflösung   X X 
2114AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
nach Eheauflösung
 X   
2115Geburtsname nach Eheauflösung   X X 
2115AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
nach Eheauflösung
 X   
2116Vorname nach Eheauflösung   X X2)
2116AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens nach
Eheauflösung
 X  2)
2119Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht   X  
2120Geschlecht XX  2)
2130 Religion/Weltanschauung XX  3)
2140 Tag der Geburt  XX X 
2150Ort der Geburt  XX   
2155Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
XX  2)
2157Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland XX   
2170RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
2171BehördennameOrtsbezeichnung  X  
2175Registernummer   X  
2180Staatsangehörigkeit   X  
2198IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)
 2.Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Register-
ausdruck und in der Eheurkunde
XXX 4)
2200 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen
„Ehefrau" oder „Ehemann"
angegeben werden; Personen, die
weder dem männlichen noch dem
weiblichen Geschlecht angehören,
sind als „Ehepartner" anzugeben,
Beispiel: „2. Ehefrau"
XX  4)
2201 Familienname vor der Ehe  XX X 
2201AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
2202Geburtsname vor der Ehe  XX X 
2202AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX   
2203Vornamen vor der Ehe  XX X 
2203AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX   
2211Familienname in der Ehe  XX X 
2211AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
2212Geburtsname in der Ehe  XX X 
2212AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX   
2213Vornamen in der Ehe  XX X2)
2213AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX  2)
2214Familienname nach Eheauflösung   X X 
2214AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
nach Eheauflösung
 X   
2215Geburtsname nach Eheauflösung   X X 
2215AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
nach Eheauflösung
 X   
2216Vornamen nach Eheauflösung   X X2)
2216AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens nach
Eheauflösung
 X  2)
2219Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht   X  
2220Geschlecht XX  2)
2230 Religion/Weltanschauung XX  3)
2240 Tag der Geburt  XX X 
2250Ort der Geburt  XX   
2255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
XX  2)
2257Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland XX   
2270RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
2271BehördennameOrtsbezeichnung  X  
2275Registernummer   X  
2280Staatsangehörigkeit   X  
2298IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)
 Auflösung der Ehe       
2390Art der Eheauflösung Beispiel: Scheidung, Aufhebung, Tod,
Wiederverheiratung nach Todes-
erklärung
 X  3)
 Auflösung durch Entscheidung       
2391Datum der Eheauflösung Datum der Rechtskraft der Scheidung  X   
2392Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnung  X  
2393BehördennameOrtsbezeichnung  X  
2395Registernummer/Aktenzeichen   X  
 Tod, Todeserklärung, Feststellung
der Todeszeit zu 1.
      
2440TodestagDatum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war
 X   
2442Tag des Beginns eines Sterbezeitraums Datum des Tages, an dem die Person
zuletzt lebend gesehen wurde
 X   
2450Sterbeort  X   
2455Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
 X  2)
2457Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland  X   
2460Festgestellter Todestag bei Todes-
erklärung
Datum X  2)
2470Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnung  X  
2471BehördennameOrtsbezeichnung  X  
2475Registernummer/Aktenzeichen   X  
 Tod, Todeserklärung, Feststellung
der Todeszeit zu 2.
      
2540TodestagDatum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war
 X   
2542Tag des Beginns eines Sterbezeitraums Datum des Tages, an dem die Person
zuletzt lebend gesehen wurde
 X   
2550 Sterbeort  X   
2555Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
 X  2)
2557Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland  X   
2560Festgestellter Todestag bei Todes-
erklärung
Datum X  2)
2570Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnung  X  
2571BehördennameOrtsbezeichnung  X  
2575Registernummer/Aktenzeichen   X  
 Neue Ehe zu 1.       
2640Tag der Eheschließung    X  
2641Tag der Eheschließung nach Todes-
erklärung
Nur im Fall der Wiederverheiratung
nach Todeserklärung des vorherigen
Ehegatten nach § 1319 BGB
 X   
2650Ort der Eheschließung    X  
2657Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland   X  
2670RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
2671BehördennameOrtsbezeichnung  X  
2675Registernummer   X  
 Neue Ehe zu 2.       
2740Tag der Eheschließung    X  
2741Tag der Eheschließung nach Todes-
erklärung
Nur im Fall der Wiederverheiratung
nach Todeserklärung des vorherigen
Ehegatten nach § 1319 BGB
 X   
2750Ort der Eheschließung    X  
2757Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland   X  
2770RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
2771BehördennameOrtsbezeichnung  X  
2775Registernummer   X  
 Neue Lebenspartnerschaft zu 1.       
2840Tag der Begründung    X  
2850Ort der Begründung    X  
2857Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland   X  
2870RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
2871BehördennameOrtsbezeichnung  X  
2875Registernummer   X  
 Neue Lebenspartnerschaft zu 2.       
2940Tag der Begründung    X  
2950Ort der Begründung    X  
2957Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland   X  
2970RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
2971BehördennameOrtsbezeichnung  X  
2975Registernummer   X  


Nr. DatenfelderAnmerkungenVerwendung
   Haupt-
eintrag
Folge-
beurkun-
dung
Hin-
weis
Such-
feld
Be-
schrän-
kung1
 Lebenspartnerschafts-
register
      
 Angaben zur Lebenspartnerschaft       
3040Tag der Begründung  X  X 
3050Ort der Begründung  X  X 
3051Ort der Begründung, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe XX  2)
3055Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
X   2)
3057 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X  X 
3070Behörde der Begründung Angabe einer vom Standesamt
abweichenden Begründungsbehörde
X   3)
3078 NamensbestimmungGemeinsamer Familienname ist
Name des Lebenspartners zu 1., zu 2.
oder Doppelname
  X  
 Angaben zu den Lebenspartnern       
 1.Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Register-
ausdruck und in der Lebenspartner-
schaftsurkunde
XXX 4)
3100 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen
„Lebenspartner" oder „Lebens-
partnerin" angegeben werden;
Personen, die weder dem männlichen
noch dem weiblichen Geschlecht
angehören, sind als „Lebenspartner"
anzugeben,
Beispiel: „1. Lebenspartner"
XX  4)
3101Familienname vor der Begründung  XX X 
3101AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
3102Geburtsname vor der Begründung  XX X 
3102AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX   
3103Vornamen vor der Begründung  XX X 
3103AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX   
3111Familienname in der Lebenspartnerschaft  XX X 
3111AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
3112Geburtsname in der Lebenspartnerschaft  XX X 
3112AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX   
3113 Vornamen in der Lebenspartnerschaft  XX X2)
3113AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX  2)
3114Familienname nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft
  X X 
3114AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
 X   
3115Geburtsname nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft
  X X 
3115AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
 X   
3116Vornamen nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft
  X X2)
3116AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
 X  2)
3119Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht   X  
3120Geschlecht XX  2)
3130 Religion/Weltanschauung XX  3)
3140 Tag der Geburt  XX X 
3150Ort der Geburt  XX   
3155Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
XX  2)
3157Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland XX   
3170RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
3171BehördennameOrtsbezeichnung  X  
3175Registernummer   X  
3180Staatsangehörigkeit   X  
3198IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)
 2.Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Register-
ausdruck und in der Lebenspartner-
schaftsurkunde
XXX 4)
3200 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen
„Lebenspartner" oder „Lebens-
partnerin" angegeben werden;
Personen, die weder dem männlichen
noch dem weiblichen Geschlecht
angehören, sind als „Lebenspartner"
anzugeben,
Beispiel: „2. Lebenspartner"
XX  4)
3201Familienname vor der Begründung  XX X 
3201AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
3202 Geburtsname vor der Begründung  XX X 
3202AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX   
3203Vornamen vor der Begründung  XX X 
3203AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX   
3211Familienname in der Lebenspartnerschaft  XX X 
3211AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
3212Geburtsname in der Lebenspartnerschaft  XX X 
3212AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX   
3213Vornamen in der Lebenspartnerschaft  XX X2)
3213AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX  2)
3214Familienname nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft
  X X 
3214AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
 X   
3215Geburtsname nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft
  X X 
3215AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
 X   
3216Vornamen nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft
  X X2)
3216AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
 X  2)
3219Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht   X  
3220Geschlecht XX  2)
3230 Religion/Weltanschauung XX  3)
3240 Tag der Geburt  XX X 
3250Ort der Geburt  XX   
3255Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
XX  2)
3257Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland XX   
3270RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
3271BehördennameOrtsbezeichnung  X  
3275Registernummer   X  
3280Staatsangehörigkeit   X  
3298IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)
 Auflösung oder Umwandlung
der Lebenspartnerschaft in eine Ehe
      
3390Art der Auflösung Beispiel: Aufhebung, Tod, Todes-
erklärung, Feststellung der Todeszeit,
Umwandlung in Ehe
 X  3)
 Auflösung durch Entscheidung       
3391Datum der Auflösung Datum der Rechtskraft der Auf-
lösungsentscheidung oder der
Umwandlung
 X   
3392Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnung  X  
3393BehördennameOrtsbezeichnung  X  
3395Registernummer/Aktenzeichen   X  
 Tod, Todeserklärung, Feststellung
der Todeszeit zu 1.
      
3440TodestagDatum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war
 X   
3442Tag des Beginns eines Sterbezeitraums Datum des Tages, an dem die Person
zuletzt lebend gesehen wurde
 X   
3450Sterbeort  X   
3455Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
 X  2)
3457Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland  X   
3460Festgestellter Todestag bei Todes-
erklärung
Datum X  2)
3470Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnung  X  
3471BehördennameOrtsbezeichnung  X  
3475Registernummer/Aktenzeichen   X  
 Tod, Todeserklärung, Feststellung
der Todeszeit zu 2.
      
3540TodestagDatum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war
 X   
3542Tag des Beginns eines Sterbezeitraums Datum des Tages, an dem die Person
zuletzt lebend gesehen wurde
 X   
3550Sterbeort  X   
3555Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
 X  2)
3557Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland  X   
3560Festgestellter Todestag bei Todes-
erklärung
Datum X  2)
3570 Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnung  X  
3571BehördennameOrtsbezeichnung  X  
3575Registernummer/Aktenzeichen   X  
 Neue Ehe zu 1.       
3640Tag der Eheschließung    X  
3650Ort der Eheschließung    X  
3657Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland   X  
3670RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
3671BehördennameOrtsbezeichnung  X  
3675Registernummer   X  
 Neue Ehe zu 2.       
3740Tag der Eheschließung    X  
3750Ort der Eheschließung    X  
3757Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland   X  
3770RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
3771BehördennameOrtsbezeichnung  X  
3775Registernummer   X  
 Neue Lebenspartnerschaft zu 1.       
3840Tag der Begründung    X  
3850Ort der Begründung    X  
3857Staat der Begründung Nur bei Begründung der Lebens-
partnerschaft im Ausland
  X  
3870RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
3871BehördennameOrtsbezeichnung  X  
3875Registernummer   X  
 Neue Lebenspartnerschaft zu 2.       
3940Tag der Begründung    X  
3950Ort der Begründung    X  
3957Staat der Begründung Nur bei Begründung der Lebens-
partnerschaft im Ausland
  X  
3970RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
3971BehördennameOrtsbezeichnung  X  
3975Registernummer   X  


Nr. DatenfelderAnmerkungenVerwendung
   Haupt-
eintrag
Folge-
beurkun-
dung
Hin-
weis
Such-
feld
Be-
schrän-
kung1
 Sterberegister      
 Angaben zum Sterbefall       
4140TodestagDatum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war
XX X 
4141TodeszeitUhrzeit des Todes oder Uhrzeit, zu
der die Person mit Sicherheit tot war
XX   
4142Tag des Beginns eines Sterbezeit-
zeitraums
Datum des Tages, an dem die Person
zuletzt lebend gesehen wurde
XX X 
4143Uhrzeit des Beginns eines Sterbezeit-
zeitraums
Uhrzeit, zu der die Person zuletzt
lebend gesehen wurde
XX   
4144Todeszeit (nicht exakt) Nur in Ergänzung zu Feld 4141, wenn
Uhrzeit des Todes nur ungefähr
(gegen ... Uhr) feststeht
XX  2)
4150SterbeortBei unbekanntem Sterbeort auch
Auffindungsort
XX X 
4151Sterbeort, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe XX   
4152Sterbeort, Straße, Hausnummer  XX   
4155Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
XX  2)
4157Sterbeort, Staat Nur bei Sterbefall im Ausland XX X 
 Angaben zur verstorbenen Person       
4201Familienname XX X 
4201AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
4202Geburtsname XX X 
4202AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX   
4203Vornamen XX X 
4203AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX   
4220Geschlecht XX  2)
4230 Religion/Weltanschauung XX  3)
4240 Tag der Geburt  XX X 
4250Ort der Geburt  XX   
4255Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
XX  2)
4257Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland XX   
4270RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
4271BehördennameOrtsbezeichnung  X  
4275 Registernummer   X  
4290Anschrift, Straße, Hausnummer  XX   
4293Anschrift, Ort  XX   
4294Anschrift, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe XX   
4297Anschrift, Staat Nur bei Wohnort im Ausland XX   
4298IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)
4299Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener
Identität
XX   
 Familienstand der verstorbenen Person       
4300Familienstand XX   
4300AFamilienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen
„Ehefrau", „Ehemann, „Lebens-
partner" oder „Lebenspartnerin"
angegeben werden; Personen,
die weder dem männlichen noch dem
weiblichen Geschlecht angehören,
sind als „Ehepartner" oder „Lebens-
partner" anzugeben,
Beispiel: „Lebenspartnerin"
XX  4)
4301Familienname des Ehegatten, Ehe-
oder Lebenspartners
 XX   
4301AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
4302Geburtsname des Ehegatten, Ehe- oder
Lebenspartners
 XX   
4302AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX   
4303Vornamen des Ehegatten, Ehe- oder Le-
benspartners
 XX   
4303AAusländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX   
4320Geschlecht des Ehegatten, Ehe- oder
Lebenspartners
 XX   
4398IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)
4399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener
Identität
XX   
 Ehe der verstorbenen Person       
4440Tag der Eheschließung    X  
4450Ort der Eheschließung    X  
4455Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
  X 2)
4457 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland   X  
4470RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
4471 BehördennameOrtsbezeichnung  X  
4475Registernummer   X  
4477Führungsort Heiratseintrag Bei Eheschließung bis zum
31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.)
  X  
 Lebenspartnerschaft der verstorbenen
Person
      
4540Tag der Begründung    X  
4550Ort der Begründung    X  
4555Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
  X 2)
4557Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland   X  
4570RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
4571BehördennameOrtsbezeichnung  X  
4575Registernummer   X  
 Todeserklärung, gerichtliche
Feststellung der Todeszeit
der verstorbenen Person
      
4660Todeserklärung, gerichtliche Feststellung
der Todeszeit
Beschlussdatum  X  
4670Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnung  X  
4671BehördennameOrtsbezeichnung  X  
4675Registernummer/Aktenzeichen   X  


Anlage 2 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Eheregister

Vordruck Eheregister (BGBl. 2022 I S. 1771)


Vordruck Eheregister (BGBl. 2022 I S. 1772)


Anlage 3 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Lebenspartnerschaftsregister

Vordruck Lebenspartnerschaftsregister (BGBl. 2022 I S. 1773)


Vordruck Lebenspartnerschaftsregister (BGBl. 2022 I S. 1774)


Anlage 4 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Geburtenregister

Vordruck Geburtenregister (BGBl. 2022 I S. 1775)


Vordruck Geburtenregister (BGBl. 2022 I S. 1776)


Anlage 5 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Sterberegister

Vordruck Sterberegister (BGBl. 2022 I S. 1777)


Vordruck Sterberegister (BGBl. 2022 I S. 1778)


Anlage 6 (zu den §§ 48, 70) Eheurkunde

Vordruck Eheurkunde (BGBl. 2022 I S. 1779)


Anlage 6 E (zu den §§ 48, 55, 70) Elektronische Ehebescheinigung

Vordruck Elektronische Ehebescheinigung (BGBl. 2022 I S. 1780)


Anlage 7 (zu den §§ 48, 70) Lebenspartnerschaftsurkunde

Vordruck Lebenspartnerschaftsurkunde (BGBl. 2022 I S. 1781)


Anlage 7 E (zu den §§ 48, 55, 70) Elektronische Lebenspartnerschaftsbescheinigung

Vordruck Elektronische Lebenspartnerschaftsbescheinigung (BGBl. 2022 I S. 1782)


Anlage 8 (zu den §§ 48, 70) Geburtsurkunde

Vordruck Geburtsurkunde (BGBl. 2022 I S. 1783)


Anlage 8 E (zu den §§ 48, 55, 70) Elektronische Geburtsbescheinigung

Vordruck Elektronische Geburtsbescheinigung (BGBl. 2022 I S. 1784)


Anlage 9 (zu den §§ 48, 70) Sterbeurkunde

Vordruck Sterbeurkunde (BGBl. 2022 I S. 1785)


Anlage 9 E (zu den §§ 48, 70) Elektronische Sterbebescheinigung

Vordruck Elektronische Sterbebescheinigung (BGBl. 2022 I S. 1786)


Anlage 10 (zu § 29) Niederschrift über die Eheschließung

Vordruck Niederschrift über die Eheschließung (BGBl. 2022 I S. 1787)


Vordruck Niederschrift über die Eheschließung (BGBl. 2022 I S. 1788)


Anlage 11 (zu § 31 Absatz 2) Bescheinigung nach § 31 Absatz 2 der Personenstandsverordnung (PStV)

Vordruck Bescheinigung (BGBl. 2022 I S. 1789)