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Artikel 1 - 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)

Artikel 1 Änderung des Personenstandsgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2022 PStG § 7, § 10, § 15, § 16, § 18, § 19, § 21, § 27, § 28, § 29, § 31, § 39, § 47, § 56, § 57, § 58, § 59, § 60, § 65, § 67, § 68, § 73, § 75, § 76, mWv. 1. November 2024 § 2, § 54, § 55, § 56, § 68, § 73

Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

§ 67 Zentrale Register".

b)
Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

§ 68 Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten".

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

2.
In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Personenstandsurkunden" ein Komma und die Wörter „elektronischen Personenstandsbescheinigungen" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zum Schutz vor physischer Vernichtung beider Register durch Naturkatastrophen und Großschadenslagen soll die räumliche Trennung zwischen elektronischem Register und Sicherungsregister mindestens 20 Kilometer betragen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die entsprechenden Teile der Personenstandsregister, Sicherungsregister und Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. Die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten sind nach der Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; dies gilt nicht bei Ablehnung der Übernahme von Personenstandsregistern. Soweit es sich um elektronische Daten handelt, sind die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten nach Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; Papiereinträge sind zu vernichten."

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Das Standesamt soll auf die Vorlage von Nachweisen verzichten, soweit diese aus Personenstandsregistern oder aus Registern anderer Behörden elektronisch abgerufen werden können."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Werden dem Standesamt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehene elektronische Dokumente übermittelt, so ist die Gültigkeit der Signatur oder des Siegels unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik zu prüfen und zu dokumentieren sowie der Beweiswert im Bedarfsfall gemäß § 15 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) sicherzustellen."

5.
In § 15 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „sowie auf Wunsch eines Ehegatten seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist" gestrichen.

6.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 7 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 8 wird Nummer 7.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Änderung der Vornamen oder des Geschlechts ist nicht einzutragen, wenn die Änderung auf Grund des Transsexuellengesetzes, durch Erklärung nach § 45b oder in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist."

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 8" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 7" ersetzt.

7.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar

1.
von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder

2.
von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.

Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen."

7a.
In § 19 Satz 2 werden nach dem Wort „gehindert" die Wörter „oder unbekannten Aufenthalts" eingefügt.

8.
In § 21 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist" gestrichen.

9.
§ 27 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird aufgehoben.

b)
Nummer 6 wird Nummer 5.

10.
In § 28 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1" gestrichen und werden nach dem Wort „oder" die Wörter „schriftlich, oder" eingefügt.

11.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

12.
In § 31 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist" gestrichen.

13.
Dem § 39 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Antrag auf Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses kann mündlich oder schriftlich gestellt werden."

13a.
In § 47 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

14.
In § 54 Absatz 2 wird die Angabe „(§ 55 Abs. 1)" durch die Wörter „(§ 55 Absatz 1 Satz 1) und die elektronischen Personenstandsbescheinigungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2)" ersetzt.

15.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:

1.
aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden,

2.
aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),

3.
aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),

4.
aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),

5.
aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,

6.
aus der Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Ausdrucke der elektronisch gespeicherten gerichtlichen Entscheidungen.

Darüber hinaus stellt das Standesamt aus allen elektronisch geführten Personenstandsregistern Personenstandsbescheinigungen als elektronische Dokumente mit den Daten einer entsprechenden Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterbeurkunde nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 aus. Die Vorschriften über Beweiskraft von Personenstandsurkunden sind für elektronische Personenstandsbescheinigungen entsprechend anzuwenden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Personenstandsurkunde" die Wörter „und elektronischen Personenstandsbescheinigung" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


16.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde aus der Niederschrift über die Begründung der Lebenspartnerschaft" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

 
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Personenstandsurkunden" die Wörter „und elektronischen Personenstandsbescheinigungen" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die elektronische Personenstandsbescheinigung wird vom Standesamt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und den nach § 62 berechtigten Personen sowie den nach § 65 berechtigten Behörden und Gerichten elektronisch übermittelt. Dabei sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


17.
§ 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 4 wird aufgehoben.

18.
§ 58 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 4 wird aufgehoben.

19.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,".

bb)
In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 5 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 und 4" ersetzt.

20.
In § 60 Nummer 1 werden die Wörter „sowie seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus einem Registereintrag ergibt" gestrichen.

21.
§ 65 Absatz 2 wird aufgehoben.

22.
§ 67 wird wie folgt gefasst:

§ 67 Zentrale Register

(1) Die Länder dürfen zentrale Register einrichten zu dem Zweck, die Registereinträge der angeschlossenen Standesämter zu erfassen, ihre Benutzung nach Absatz 3 sowie ihre Fortführung nach Absatz 4 zu ermöglichen.

(2) Die Standesämter dürfen bei ihnen gespeicherte Registereinträge an das zentrale Register übermitteln. Die Länder können zulassen, dass die elektronische Erfassung eines Altregisters nach § 76 Absatz 5 auch durch ein angeschlossenes Standesamt erfolgt, das den Haupteintrag nicht selbst errichtet hat. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten trägt die übermittelnde Stelle. Das zentrale Register darf die Daten speichern zum Zweck der Übermittlung nach Absatz 3.

(3) Die Standesämter dürfen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben bei dem zentralen Register Registereinträge nutzen, wenn die Angaben benötigt werden zur Erteilung von Personenstandsurkunden, elektronischen Personenstandsbescheinigungen und Auskünften sowie zur Gewährung von Einsicht in die Personenstandsregister und Durchsicht dieser Register nach den §§ 55, 61 bis 66; die Benutzung der Personenstandsregister kann allen an das zentrale Register angeschlossenen Standesämtern gewährt werden.

(4) Die Länder können zulassen, dass an das zentrale Register übermittelte Registereinträge abweichend von § 5 Absatz 4 von jedem angeschlossenen Standesamt fortgeführt werden dürfen."

23.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 68 Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten".

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Übermittlung von Daten zwischen Standesämtern durch automatisierte Abrufverfahren ist zulässig, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle erforderlich sind. Bei Datenabrufen in automatisierten Abrufverfahren ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Berechtigung der abrufenden Stelle beim angefragten Standesamt erkannt und protokolliert wird. Ein Datenabruf im automatisierten Abrufverfahren darf nur die Einsicht in das Suchverzeichnis und in den der Abfrage zugehörigen Registereintrag ermöglichen. Bei Verfahren nach § 67 sind ergänzend landesrechtliche Regelungen zu beachten. Eine Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren ist nicht zulässig, wenn

1.
die Benutzung eines Eintrags nach Ablauf der Fortführungsfristen nach § 5 Absatz 5 archivrechtlichen Vorschriften unterliegt,

2.
die Daten im Übermittlungsersuchen nicht mit den gespeicherten Daten korrespondieren,

3.
zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk nach § 64 eingetragen ist oder

4.
ein Registereintrag nach § 47 Absatz 4 Satz 2 stillgelegt worden ist.

Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Standesämtern sind gebührenfrei."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

 
c)
Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

„(3) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen als Standesämter ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung der Datenempfänger, der Art der zu übermittelnden Daten und des Zwecks der Übermittlung bestimmt wird. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Übermittlung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 an öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist zulässig, soweit die abrufende Stelle zum Abruf berechtigt ist und dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. Für die Übermittlung sind die sich aus der Verordnung (EU) 2018/1724 ergebenden technischen Anforderungen einzuhalten.

(5) Die Standesämter können bei öffentlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union personenbezogene Daten abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist."

24.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die technische Ausgestaltung der Ausstellung, Übermittlung und Verifizierung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2),".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 25 bis 27 werden angefügt:

„25.
die technischen Standards, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung bei Datenübermittlungen zwischen Standesämtern und einem Verwaltungsportal nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I. S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist (OZG),

26.
die Festlegung des Vertrauensniveaus im Sinne des Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), das bei einer elektronischen Erbringung von Verwaltungsleistungen nach diesem Gesetz jeweils erforderlich ist,

27.
automatisierte Abrufverfahren und technische Benutzer nach § 68 sowie die im Einzelnen zu übermittelnden Angaben, die Protokollierung der Abrufe und die Verfahren der Übermittlung."

25.
In § 75 wird das Wort „können" durch das Wort „sollen" ersetzt.

26.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Einträge aus Altregistern werden elektronisch erfasst und fortgeführt, wenn

1.
ein Anlass zur Fortführung des Registereintrags im Geburten-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister besteht,

2.
die Ausstellung einer Personenstandsurkunde aus einem der in Nummer 1 genannten Register beantragt wird oder

3.
durch eine automatisierte Datenabfrage Daten aus einem papiergebundenen Altregister nach Nummer 1 abgefragt werden.

Im Übrigen sollen sie elektronisch erfasst werden. Eine Nacherfassung im elektronischen Personenstandsregister nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn bereits die Hälfte der nach § 5 Absatz 5 für den entsprechenden Personenstandseintrag geltenden Fortführungsfrist abgelaufen ist oder die elektronische Nacherfassung aufgrund der in dem papiergebundenen Registereintrag beurkundeten Daten aus anderen Gründen nicht angezeigt ist."



 

Zitierungen von Artikel 1 3. PStRÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. PStRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. PStRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 3. PStRÄndG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2022 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2, 14, 15, 16 Buchstabe b und c, Nummer 23 Buchstabe c und Nummer 24 Buchstabe a sowie Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 11a treten am 1. November 2024 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Personenstandsgesetz (PStG)
Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212
§ 60 PStG Sterbeurkunde (vom 01.11.2022)
... Todes. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 20 G. v. 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1744 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Artikel 3 BevStatGuaÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1744 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 3 Satz 3 ...