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§ 53a - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
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§ 53a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
1Stellt ein Gericht gemäß § 397b Absatz 3 der Strafprozessordnung fest, dass für einen nicht als Beistand bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die Voraussetzungen einer Bestellung oder Beiordnung vorgelegen haben, so steht der Rechtsanwalt hinsichtlich der von ihm bis zu dem Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts erbrachten Tätigkeiten einem bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt gleich. 2Der Rechtsanwalt erhält die Vergütung aus der Landeskasse, wenn die Feststellung von einem Gericht des Landes getroffen wird, im Übrigen aus der Bundeskasse.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens G. v. 10. Dezember 2019 BGBl. I S. 2121; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982 m.W.v. 13. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 53a RVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.12.2019 | Artikel 8 Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2121 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53a RVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53a RVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
Artikel 8 StraVMoG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 53 folgende Angabe eingefügt: „ § 53a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung". 2. Nach ... bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung". 2. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt: „§ 53a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher ... 2. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt: „ § 53a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung Stellt ein Gericht ...
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