§ 53e Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 2c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, 3, 4 bis 6 gilt entsprechend, soweit die Bundesanstalt nach Artikel 30 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die erforderlichen Maßnahmen ergreifen soll, um eine Einflussnahme der in Artikel 30 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Personen, die sich voraussichtlich zum Nachteil für eine solide und umsichtige Geschäftsführung einer zentralen Gegenpartei auswirken wird, zu beenden;
§ 44b gilt entsprechend.
Frühere Fassungen von § 53e KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenKfW-Verordnung (KfWV)
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3735; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Zitate in ÄnderungsvorschriftenEMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 1 EMIR-AG Änderung des Kreditwesengesetzes ... durch die Wörter „unerlaubte oder verbotene" ersetzt. b) Die Angabe zu § 53e wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „Sechster Abschnitt ... „Sechster Abschnitt Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien § 53e Inhaber bedeutender Beteiligungen § 53f Aufsichtskollegien § ... „Sechster Abschnitt Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien § 53e Inhaber bedeutender Beteiligungen § 2c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Satz ...
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470
Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
Artikel 1 EUFAAnpG Änderung des Kreditwesengesetzes ... durch das Wort „Union" ersetzt. c) Die Angabe zu § 53e wird wie folgt gefasst: „§ 53e (weggefallen)". 2. § 1 ... c) Die Angabe zu § 53e wird wie folgt gefasst: „§ 53e (weggefallen)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz ... 2 Nummer 3 und § 7b Absatz 3 Nummer 2 bleiben unberührt." 29. § 53e wird ...
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
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