Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Finanzmittel anordnen, dass eine zentrale Gegenpartei Anforderungen an das Eigenkapital und die sonstigen Finanzmittel einhalten muss, die über die Anforderungen der Artikel 16 und 43 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinausgehen, insbesondere
- 1.
- um den Aufbau eines zusätzlichen Finanzmittelpuffers für Perioden wirtschaftlichen Abschwungs sicherzustellen,
- 2.
- um Risiken Rechnung zu tragen, die sich aufgrund gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen oder Abhängigkeiten einer zentralen Gegenpartei insbesondere als Teil einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe ergeben oder
- 3.
- um einer besonderen Geschäftssituation einer zentralen Gegenpartei Rechnung zu tragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3735; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174