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§ 53g - Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 53g Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien
Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Finanzmittel anordnen, dass eine zentrale Gegenpartei Anforderungen an das Eigenkapital und die sonstigen Finanzmittel einhalten muss, die über die Anforderungen der Artikel 16 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinausgehen, insbesondere
- 1.
- um den Aufbau eines zusätzlichen Finanzmittelpuffers für Perioden wirtschaftlichen Abschwungs sicherzustellen,
- 2.
- um Risiken Rechnung zu tragen, die sich aufgrund gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen oder Abhängigkeiten einer zentralen Gegenpartei insbesondere als Teil einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe ergeben oder
- 3.
- um einer besonderen Geschäftssituation einer zentralen Gegenpartei Rechnung zu tragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 EMIR-Ausführungsgesetz G. v. 13. Februar 2013 BGBl. I S. 174 m.W.v. 16. Februar 2013
Frühere Fassungen von § 53g KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.02.2013 | Artikel 1 EMIR-Ausführungsgesetz vom 13.02.2013 BGBl. I S. 174 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53g KWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53g KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
KfW-Verordnung (KfWV)
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3735; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 39
§ 6 KfWV Sondervorschriften
... §§ 52, 52a und 53e bis 53n des Kreditwesengesetzes sind entsprechend ...
Zitate in Änderungsvorschriften
EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 1 EMIR-AG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 53e Inhaber bedeutender Beteiligungen § 53f Aufsichtskollegien § 53g Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien § 53h Liquidität ... das über die betreffende zentrale Gegenpartei abgerechnet wurde. § 53g Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien Die Bundesanstalt kann bei der ...
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