§ 53k Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen
Soweit eine zentrale Gegenpartei eine Auslagerung gemäß Artikel 35 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vornimmt, gilt
§ 25b Absatz 3 Satz 1 und 2 Absatz 4 *) entsprechend.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 88 G. v. 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) wurde sinngemäß konsolidiert.
Frühere Fassungen von § 53k KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenKfW-Verordnung (KfWV)
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3735; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Zitate in ÄnderungsvorschriftenCRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 1 EMIR-AG Änderung des Kreditwesengesetzes ... (EU) Nr. 648/2012 § 53j Anzeigen; Verordnungsermächtigung § 53k Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen § 53l Anordnungsbefugnis; ... die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen ist. § 53k Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen Soweit eine zentrale Gegenpartei eine ...
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