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§ 53o - Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 53o Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht
(1) 1Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache und auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu erstellen und vorzulegen. 2Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.
(2) 1Anträge sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln. 2Die elektronische Übermittlung hat in einem von der Bundesanstalt bestimmten Datenformat und auf einem von der Bundesanstalt bestimmten Übermittlungsweg zu erfolgen.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1c entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 20 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) G. v. 11. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 m.W.v. 15. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 53o KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2023 | Artikel 20 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
aktuell vorher | 30.03.2017 | Artikel 16 Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2029 |
aktuell | vor 30.03.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53o KWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53o KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 3 1. FiMaNoG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Tätigkeitsverbot für natürliche Personen". b) Nach der Angabe zu § 53o werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 53p Anordnungsbefugnis ... Wörter „der §§ 53p und 53q Absatz 2" eingefügt. 18. Nach § 53o werden die folgenden §§ 53p und 53q eingefügt: „§ 53p ...
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 16 TranspRLÄndRLUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Angabe zur Überschrift des 2. Unterabschnitts des Sechsten Abschnitts wird folgende Angabe zu § 53o eingefügt: „§ 53o Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; ...
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 20 ZuFinG Änderung des Kreditwesengesetzes
... die Wörter „oder elektronisch" eingefügt. 13. § 53o Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „in ...
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