(1)
1Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung).
2Der Vorsitzende hat zu diesem Zweck das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern.
3Zur Aufklärung des Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können.
4Eidliche Vernehmungen sind jedoch ausgeschlossen.
5Der Vorsitzende kann die Güteverhandlung mit Zustimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der alsbald stattzufinden hat, fortsetzen.
6§ 50a ist anzuwenden.
(3) Das Ergebnis der Güteverhandlung, insbesondere der Abschluß eines Vergleichs, ist in das Protokoll aufzunehmen.
(4) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, schließt sich die weitere Verhandlung unmittelbar an oder es ist, falls der weiteren Verhandlung Hinderungsgründe entgegenstehen, Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen; diese hat alsbald stattzufinden.
(5)
1Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
2Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen.
3Dieser Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden.
4Nach Ablauf der Frist ist
§ 269 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(6) 1Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. 2Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 64 ArbGG Grundsatz (vom 19.07.2024) ... 50 bis 51 Absatz 1, der §§ 52, 53, § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6 , des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 ...
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577
Artikel 4 MediationsGEG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes ... (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 54 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Der Vorsitzende kann die Parteien ... Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen." 2. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt: „§ 54a Mediation, ... §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4," die Wörter „des § 54 Absatz 6, des § 54a," und nach den Wörtern „ehrenamtlichen Richter," die ...
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237