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§ 54 - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 54 Rechtsweg
§ 54 hat 1 frühere Fassung
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes B. v. 7. Dezember 2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197 m.W.v. 28. Oktober 2010
Frühere Fassungen von § 54 BAföG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.10.2010 (16.12.2010) | Bekanntmachung der Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 07.12.2010 BGBl. I S. 1952 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/54_BAfoG.htm