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§ 54 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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§ 54 Platzverweisung



Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.



 

Zitierungen von § 54 BKAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 BKAG Gewahrsam
... in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, 1. um eine Platzverweisung nach § 54 durchzusetzen oder 2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von ...