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§ 54 - Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 54 Vorläufige Amtsenthebung
(1) 1Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden,
- 1.
- wenn das Betreuungsgericht der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung nach § 308 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemacht hat;
- 2.
- wenn sie die Voraussetzungen des § 50 für gegeben hält;
- 3.
- wenn er sich länger als zwei Monate ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde außerhalb seines Amtssitzes aufhält.
(2) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein,
- 1.
- wenn gegen einen Notar im Strafverfahren die Untersuchungshaft angeordnet ist, für deren Dauer;
- 2.
- wenn gegen einen Anwaltsnotar ein Berufs- oder Vertretungsverbot nach § 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung verhängt ist, für dessen Dauer;
- 3.
- wenn gegen einen Anwaltsnotar die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung mit sofortiger Vollziehung verfügt ist, vom Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung an für die Dauer ihrer Wirksamkeit.
(3) Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
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Frühere Fassungen von § 54 BNotO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 54 BNotO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNotO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 24 FGG-RG Änderung der Bundesnotarordnung
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 3. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 werden das Wort Vormundschaftsgericht" durch das Wort ...
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... Vertrauensverhältnis zu dem ausgeschiedenen Notar standen," ersetzt. 47. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 3 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... durch die Wörter „Befugnis nach Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 10. § 54 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 10 BRAORefG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 09.04.2022)
... beziehen und sind von einer Verbindung nach Absatz 1 zu trennen." 3. § 54 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. ...
Gesetz zur Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts
G. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1282
Artikel 1 NotarDRNG Änderung der Bundesnotarordnung
... 2009 (BGBl. I S. 696) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 54 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 9 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... 4 und 6" durch die Wörter „Nummer 5 und 7" ersetzt. 13. In § 54 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ...
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 6 DLRLJuUG Änderung der Bundesnotarordnung
... (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 54 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Absatz 1 Satz 2 gilt ...
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