§ 54 - Gerichtskostengesetz (GKG)

neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 54 Zwangsversteigerung


§ 54 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. 2Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Grundsteuerwert maßgebend. 3Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Grundsteuerwertfeststellung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Grundsteuerwerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Grundsteuerwert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Grundsteuerwertfeststellung geschätzte Wert maßgebend. 4Wird der Grundsteuerwert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Grundsteuerwerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) 1Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. 2Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) 1Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. 2Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) 1Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. 2Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.


Text in der Fassung des Artikels 5 Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) G. v. 7. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 109 m.W.v. 11. April 2025

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Frühere Fassungen von § 54 GKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.04.2025Artikel 5 Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
vom 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109

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Zitierungen von § 54 GKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 GKG Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten
... §§ 54 und 55 gelten entsprechend für die Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Artikel 5 KostBRÄG 2025 Änderung des Gerichtskostengesetzes
... ersetzt. 9. § 53a wird aufgehoben. 10. § 54 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort „Einheitswert" ...


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