§ 54 Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung
(1) 1Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit dem Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen.
(2) Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die in §
10 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Dokumente über die Abänderung.
(3) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.
Frühere Fassungen von § 54 GmbHG
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 79 GmbHG Zwangsgelder (vom 01.11.2008) ... fünftausend Euro nicht übersteigen. (2) In Ansehung der in §§ 7, 54 , 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Anmeldungen zum Handelsregister findet, soweit es ...
Zitat in folgenden NormenGmbHG-Einführungsgesetz (EGGmbHG)
Artikel 2 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026, 2031; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 21 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
§ 1 EGGmbHG Umstellung auf Euro ... Auf die Anmeldung und Eintragung der Umstellung in das Handelsregister ist § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter ...
Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Zitate in aufgehobenen TitelnD-Markbilanzgesetz
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 78 DMBG Bereits erfolgte Änderungen des Nennkapitals ... erst nach dem 21. Juni 1948 wirksam geworden sind (§ 177 des Aktiengesetzes, §§ 58, 54 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) gelten für ... erst nach dem 21. Juni 1948 wirksam geworden sind (§ 156 des Aktiengesetzes, §§ 57, 54 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung), gelten für ...
§ 80 DMBG Auflösung ... bis zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist (§ 156 des Aktiengesetzes; §§ 57 und 54 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). (3) ...
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