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§ 54 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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§ 54 Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und Abschlussnote
(1) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung bestanden, so ermittelt das Prüfungsamt für sie oder ihn die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und die Abschlussnote.
(2) 1Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Rangpunktzahl der Fachmodule mit 65 Prozent,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Praxismodule mit 20 Prozent,
- 3.
- die Rangpunkte der Bachelorthesis mit 10 Prozent,
- 4.
- die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 5 Prozent.
(3) 1Die Rangpunktzahl der Fachmodule wird aus den einzelnen Gesamtbewertungen der Module 2 bis 19 berechnet. 2In diese Rangpunktzahl geht die Gesamtbewertung eines Moduls mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen ECTS-Leistungspunkten entspricht. 3Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.
(4) 1Die Rangpunktzahl der Praxismodule wird aus den einzelnen Gesamtbewertungen der Praxismodule berechnet. 2In diese Rangpunktzahl geht die Gesamtbewertung eines Praxismoduls mit der Gewichtung ein, die den in diesem Praxismodul vergebenen ECTS-Leistungspunkten entspricht. 3Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.
(5) Der gerundeten Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird die entsprechende Note als Abschlussnote zugeordnet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung V. v. 4. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 244 m.W.v. 23. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 54 GntDBwVVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.07.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 54 GntDBwVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 GntDBwVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntDBwVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Artikel 1 GntDBwVVDVÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
... ersten acht Wochen" durch die Wörter „zu Beginn" ersetzt. 6. In § 54 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter „eine ganze Zahl" durch die Wörter „die ...
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