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Artikel 54 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
Artikel 54 Neubekanntmachung der Abgabenordnung
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Abgabenordnung in der vom 1. Januar 2025 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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