Ist auf eine Anmeldung, für die eine Anordnung nach §
50 Abs. 1 ergangen ist, ein Patent erteilt worden, so ist das Patent in ein besonderes Register einzutragen. Auf die Einsicht in das besondere Register ist §
31 Abs. 5 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
neugefasst durch B. v. 28.08.1986 BGBl. I S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237