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§ 54 - Postgesetz (PostG)

§ 54 Verwendung von Postwertzeichen im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz



Das Recht, nach § 43 vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebene Postwertzeichen zu verwenden, steht für die Zeit der gesetzlichen Exklusivlizenz ausschließlich der Deutschen Post AG zu.