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§ 54 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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§ 54 Anerkennung als Vormundschaftsverein
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann von dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe als Vormundschaftsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass
- 1.
- er eine ausreichende Zahl von als Pfleger oder Vormund geeigneten Mitarbeitern hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
- 2.
- die als Vereinspfleger oder Vereinsvormund bestellten Mitarbeiter höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Pflegschaften oder Vormundschaften führen,
- 3.
- er sich planmäßig um die Gewinnung von ehrenamtlichen Pflegern und Vormündern bemüht und sie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,
- 4.
- er einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
(2) 1Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land, in dem der Verein seinen Sitz hat. 2Sie kann auf den Bereich eines überörtlichen Trägers der Jugendhilfe beschränkt werden.
(3) Der nach Absatz 1 anerkannte Vormundschaftsverein kann eine Beistandschaft übernehmen, soweit Landesrecht dies vorsieht.
(4) 1Das Nähere regelt das Landesrecht. 2Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung vorsehen.
(5) Eine bei Ablauf des 31. Dezember 2022 erteilte Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften gilt als Anerkennung als Vormundschaftsverein fort.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 54 SGB VIII
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 12 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 54 SGB VIII
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VIII selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SGB VIII Aufgaben der Jugendhilfe (vom 01.01.2023)
... die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein ( § 54 ), 11. Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis ...
§ 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (vom 01.01.2023)
... durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 ... durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, ...
§ 85 SGB VIII Sachliche Zuständigkeit *) (vom 01.01.2023)
... Inland gewährten Leistung handelt, 10. die Anerkennung als Vormundschaftsverein ( § 54 ). (3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 3, ...
§ 87d SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen (vom 01.01.2023)
... Aufenthalt hat. (2) Für die Anerkennung als Vormundschaftsverein ( § 54 ) ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen ...
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 144 EGBGB (vom 01.01.2023)
... daß das Jugendamt die Beistandschaft mit Zustimmung des Elternteils auf einen nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Vormundschaftsverein übertragen ...
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
G. v. 26.06.1990 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 G. v. 15.12.1995 BGBl. I S. 1775
Artikel 16 KJHG Fortgeltung von Verwaltungsakten
... für Jugendwohlfahrt erteilte Eignungserklärung als Erlaubnis nach Artikel 1 § 54 Abs. 2 dieses ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
Artikel 2 BKiSchG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, ...
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 2 VBRRefG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Wörter „rechtsfähigen Verein übertragen kann, dem dazu eine Erlaubnis nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist" durch die Wörter „nach § 54 des Achten Buches ... 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist" durch die Wörter „nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Vormundschaftsverein übertragen kann" ersetzt. 6. Dem Artikel 229 ...
Artikel 12 VBRRefG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 53 bis 57 werden wie folgt gefasst: „§ 53 Mitwirkung bei der Auswahl von ... § 53a Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern § 54 Anerkennung als Vormundschaftsverein § 55 Beistandschaft, Pflegschaft und ... die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein ( § 54 ),". c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. Beistandschaft, ... 58a" durch die Angabe „§ 58" ersetzt. 4. Die §§ 53 bis 57 werden durch die folgenden §§ 53 bis 57 ersetzt: „§ 53 ... ersetzt. 4. Die §§ 53 bis 57 werden durch die folgenden §§ 53 bis 57 ersetzt: „§ 53 Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und ... Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. § 54 Anerkennung als Vormundschaftsverein (1) Ein rechtsfähiger Verein kann von dem ... „freien Jugendhilfe" die Wörter „sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 " und vor dem Wort „beschäftigen" das Wort „hauptamtlich" ... Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „10. die Anerkennung als Vormundschaftsverein ( § 54 )." 10. § 87c wird wie folgt geändert: a) In der ... wird wie folgt gefasst: „(2) Für die Anerkennung als Vormundschaftsverein ( § 54 ) ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen ...
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