§ 54a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
(1) Der Anspruch der Auftraggeber aus den zwischen ihnen und den Berufsangehörigen bestehenden Vertragsverhältnissen auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden
- 1.
- durch im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung bis zur Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54 Absatz 4 Satz 1 oder
- 2.
- durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54 Absatz 4 Satz 1, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.
(2) Die persönliche Haftung von Mitgliedern einer rechtsfähigen Personengesellschaft (
§ 44b) auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einzelne namentlich bezeichnete Mitglieder der rechtsfähigen Personengesellschaft beschränkt werden, die die vertragliche Leistung erbringen sollen.
(3) Werden im Rahmen der gesetzlichen Abschlussprüfung Prüfungstätigkeiten durch Berufsangehörige auf Dritte übertragen, so bleibt die Pflichtenstellung der Berufsangehörigen gegenüber ihren Auftraggebern hiervon unberührt.
Frühere Fassungen von § 54a WPO
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenEdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV)
V. v. 19.08.1999 BGBl. I S. 1891; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
§ 2 EdWBeitrV Berechnung des Jahresbeitrags (vom 26.06.2021) ... und die Haftung für einen fahrlässig verursachten Schaden nicht über die in § 54a der Wirtschaftsprüferordnung vorgegebenen Grenzen hinaus beschränkt wurde. Auch Ergänzungen des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... Anzeigeverfahren und die Überwachung der Versicherungspflicht." 36. § 54a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Wörter „§ 43, § 43a Abs. 3 und 4, § 44b, §§ 49 bis 53, § 54a , §§ 55a und 55b" durch die Wörter „Die §§ 43, 43a Absatz 2 und ... durch die Wörter „Die §§ 43, 43a Absatz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55 bis 55c" ersetzt. 41. § 57 wird wie folgt geändert: ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2435
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
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