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§ 551 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(2) 1Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. 2Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. 3Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
(3) 1Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. 2Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. 3In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. 4Sie erhöhen die Sicherheit. 5Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Text in der Fassung des Artikels 1 Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG) G. v. 11. März 2013 BGBl. I S. 434 m.W.v. 1. Mai 2013
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Frühere Fassungen von § 551 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2013 | Artikel 1 Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG) vom 11.03.2013 BGBl. I S. 434 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 551 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 551 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 549 BGB Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften (vom 01.06.2015)
... über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt. (2) Die Vorschriften über die Miethöhe bei ...
§ 554 BGB Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte (vom 17.10.2024)
... mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist ...
§ 563b BGB Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
... eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, nach Maßgabe des § 551 eine Sicherheitsleistung ...
§ 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (vom 01.05.2013)
... § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. ...
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 17.10.2024)
... zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; 7. hinsichtlich der Fälligkeit § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Ein am 1. September ... selbständige Beweisverfahren vor dem 1. September 2001 beantragt worden ist. (8) § 551 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn die Verzinsung vor dem 1. Januar 1983 durch Vertrag ausgeschlossen ...
Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV)
neugefasst durch B. v. 11.12.1998 BGBl. I S. 3658; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 6 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 21 RechKredV Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (Nr. 1), Verbindlichkeiten gegenüber Kunden (Nr. 2) (vom 26.06.2021)
... handelt sich bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ; 4. sie weisen eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf. ...
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 1 KWG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024)
... den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , und d) eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen; 2. ...
Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
neugefasst durch B. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2404; zuletzt geändert durch Artikel 161 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 9 WoBindG Einmalige Leistungen
... der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern. Im Übrigen gilt § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (6) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , und d) eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen; ...
Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG)
G. v. 11.03.2013 BGBl. I S. 434
Artikel 1 MietRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient." 3. Dem § 551 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die weiteren Teilzahlungen werden ... § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als ...
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 2 WEMoG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist ...
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